Allgemeine Sicherheitsanforderungen
Die zivile Luftsicherheit umfasst die Abwehr von Sabotageakten und terroristisch motivierten Attentaten wie Flugzeugentführungen.
Die Kernbestandteile der Luftsicherheit leiten sich aus dem Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) ab. Demnach besteht die Luftsicherheit aus:
  1. gegebenenfalls Durchsuchungen von Passagieren und Gepäck (§ 5 LuftSiG)
  2. Zuverlässigkeitsprüfungen für Personen, die in der Sicherheit arbeiten. Die Überprüfung muss alle fünf Jahre wiederholt werden (§ 7 LuftSiG)
  3. Eigensicherung der Flughafenbetreiber beziehungsweise Flughafensicherheit (§ 8 LuftSiG)
  4. Eigensicherungspflichten der Luftfahrtunternehmen (§ 9 LuftSiG)
  5. Erteilung der Bordgewalt an den Piloten (§ 12 LuftSiG)
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Sicherheitspersonal am Flughafen
Flughafenbetreiber sind nach § 8 LuftSiG für die Gewährleistung der Sicherheit auf dem Gelände in Eigenregie verantwortlich. Der Betreiber hat zuverlässiges Personal auszuwählen und einer Schulung zu unterziehen. Er ist dazu verpflichtet,  Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtungen so zu erstellen, zu gestalten und zu unterhalten, dass die erforderliche bauliche und technische Sicherung, die Zuführung von Passagieren und Gepäck und die sachgerechte Durchführung der personellen Sicherungsmaßnahmen und die Kontrolle der Bereiche der Luftseite ermöglicht werden. Hierzu muss er die erforderlichen Mittel bereitstellen. Handgepäck aufgegebenes Gepäck, Fracht und Bordvorräte sind auf verbotene Gegenstände  (dazu gleich mehr) zu untersuchen und sicher zu transportieren. Das heißt es darf niemals unbeaufsichtigt sein. Bereiche der Luftseite müssen gegen unberechtigten Zugang gesichert werden. Das Betreten sensibler Bereiche ist nur berechtigten Personen zu gestatten.
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Verbotene Gegenstände
Es gibt eine strenge Liste an Gegenständen, welche in der zivilen Luftfahrt entweder nur in geringen Mengen oder gar nicht transportiert werden dürfen. Zu den verbotenen Gegenständen zählen gemäß § 11 LuftSiG:
  1. Schuss-, Hieb- und Stoßwaffen sowie Sprühgeräte, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken verwendet werden können,
  2. Sprengstoffe, Munition, Zündkapseln, brennbare Flüssigkeiten, ätzendn oder giftige Stoffen, Gase in Behältern sowie sonstige Stoffe, die allein oder zusammen mit anderen Gegenständen eine Explosion oder einen Brand verursachen können,
  3. Gegenstände, die ihrer äußeren Form oder ihrer Kennzeichnung nach den Anschein von Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen erwecken,
  4. sonstige in der Anlage 4-C zu Kapitel 4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannte Gegenstände