Wenn der Arbeitgeber mit der Zahlung des Gehalts in Verzug gerät, spricht man von Lohnrückstand. Der Arbeitnehmer sollte schnell reagieren und ein Mahnschreiben aufsetzen, aus welchem die Forderung hervorgeht. Ist der Lohnanspruch fällig, aber kann aufgrund einer bevorstehenden Insolvenz oder andere Gründen nicht gezahlt werden, empfiehlt sich eine Klage. Über den prozessualen Rechtsweg erhält der Kläger einen Titel. Anhand des Titels kann er in das Vermögen des Schuldners zwangsvollstrecken. In einem ansonsten reibungslos laufenden Arbeitsverhältnis sollte auf die Klage verzichtet werden, da damit eine üblicherweise eine Störung des Arbeitsklimas einhergeht.

Gerät der Arbeitgeber zwei Monatsraten in Verzug, darf der Arbeitnehmer seine Tätigkeiten vorübergehend pausieren. Dieses Leistungsverweigerungsrecht besteht, solange der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Da selbst die pausierte Zeit muss bezahlt werden, eignet sich dies als gutes Druckmittel. Kommt eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht in Betracht, kann der Arbeitnehmer fristlos kündigen. Die fristlose beziehungsweise außerordentliche Kündigung setzt allerdings eine vorherige Abmahnung voraus.