Leitender Angestellter

Bedeutung für die Sicherheitsbranche

Unter einem leitendem Angestellten versteht man einen Arbeitnehmer, der über einen erhöhten Entscheidungsspielraum verfügt und damit ein höheres Maß an Verantwortung übernimmt. Dieses erhöhte Maß an Verantwortung führt dazu, dass im Sicherheitsgewerbe an den Gewerbeausübenden gemäß § 34a GewO höhere Anforderungen gestellt werden können. Damit soll sichergestellt werden, dass nur taugliche Menschen die gewerbliche Bewachung fremden Lebens oder Eigentums übernehmen. So ist im Grundsatz ein Unterrichtungsnachweis für eine Wachdienstleistung ausreichend. In Ausnahmefällen ist eine Sachkundeprüfung notwendig. Dazu gehören auch solche Mitarbeiter, die in leitender Funktion an zugangsgeschützten Großveranstaltungen oder der Bewachung von Asylunterkünften in leitender Stellung mitwirken. 

Kennzeichen eines leitenden Angestellten

Dies führt zu der Frage, wann allgemein überhaupt eine leitende Funktion vorliegt. Es fehlt an einer eindeutigen gesetzlichen Definition. Nach Anschauung der Gerichte sind die Grenzen zum „normalen“ Angestellten fließend und ergeben sich aus den Umständen des Einzelfalls. Allgemeine Kennzeichen eines leitenden Mitarbeiters sind ein erhöhtes Maß an Freiheit und größere Entscheidungsräume. Eine Sicherheitskraft in leitender Funktion kann zumeist Anweisungen gegenüber anderen Mitarbeitern geben. Die Wachkraft tritt in begrenztem Rahmen wie ein Unternehmer auf und bringt sich in die unternehmerische Politik zum Beispiel durch das Koordinieren von Schichtplänen mit ein.

Rechtliche Unterschiede zu übrigen Arbeitnehmern

Neben dem Erfordernis einer Sachkundeprüfung bei Flüchtlingsunterkünften und Veranstaltungswesen gelten weitere Besonderheiten. Ein Angestellter in leitender Funktion kann sich nicht vollumfänglich auf Arbeitnehmerschutzvorschriften berufen. So gilt für sie zum Beispiel nicht das Arbeitszeitgesetz und daher finden deren Einschränkungen der täglichen Arbeitszeit keine Anwendung, § 18 ArbZG. Außerdem kann kein Einspruch gegen eine Kündigung erhoben werden, § 14 Abs. 1 Satz 1 KSchG. Ebenso unterstehen leitende Angestellte in größeren Betrieben nicht dem Betriebsverfassungsgesetz, § 5 Abs. 3 BetrVG.