Man unterteilt in Kurzwaffen und in Langwaffen. Zu den Kurzwaffen zählen alle Waffen, die nicht als Langwaffe im Sinne des Waffengesetzes (WaffG) gelten. Darin wird durch Anlage 1 zu Paragraf 1 Abs. 4 WaffG die Langwaffe folgendermaßen definiert:

„Langwaffen; dies sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; Kurzwaffen sind alle anderen Schusswaffen.“

Kurzwaffen sind transportable ohne weitere Hilfe bedienbare Waffen. Daher kommen sie häufig bei Polizei- oder privaten Sicherheitskräften zum Einsatz. Schusswaffen dürfen nur von wenigen Sicherheitsunternehmen mitgeführt werden. Hierzu ist neben Zulässigkeitsvoraussetzungen, die in Paragraf 5 WaffenG bestimmt sind und einer Waffensachkundeprüfung der Nachweis eines waffenrechtlichen Bedürfnisses erforderlich. Das Bedürfnis wird bejaht, wenn eine abstrakte Gefahr für Leib  und Leben des Antragstellers festgestellt werden kann. Dies ist im Personenschutz und bei der Bewachung hoher Vermögensgegenstände (Geld- und Werttransporte) der Fall.

Die Bezeichnung Kurzwaffe ist nicht mit Faustwaffe gleichzusetzen. Die Faustwaffe ist lediglich eine Untergruppe von Kurzwaffen und bezeichnet Modelle, die mit einer einzigen Hand bedienbar sind (Pistole oder Revolver).