Unter einer Kugelfangeinrichtung versteht man eine bauliche Maßnahme, anhand dessen Gefährdungen durch das ungewollte Entladen von Schusswaffen unterbunden werden sollen. Kugelfangeinrichtungen nehmen das ballistische Geschoss auf und verhindern einen Einschlag an Sachgegenständen oder sogar Personen. Als Kugelfangeinrichtung kommen zum Beispiel Grasflächen von min. 0,6 m mal 0,6 m mit einer Sanddicke von 0,3 m in Betracht.

Dass Installieren solcher Einrichtungen ist für bewaffnete Wach- und Sicherheitsdienste in den Unfallverhütungsvorschriften vorgeschrieben. Unter einer Unfallverhütungsvorschrift versteht man die von praxisnahen Fachgremien und vom Bundesamt für Arbeit und Soziales bekanntgemachte Sondervorschriften, welche detaillierte Bestimmungen für einzelne Berufe enthalten. Anhand dessen sollen Personen- und Sachschäden am Arbeitsplatz unterbunden werden. Für das Bewachugnsgewerbe im Sinne von § 34a GewO sind insbesondere DGUV Vorschrift 1 und DGUV Vorschrift 23 von herausragender Bedeutung. 

Jede dieser Vorschriften enthält wiederum eigene Paragraphen, dessen Regeln sich auf einzelne Zweige im Sicherheitsgewerbe und deren Arbeitsmittel beziehen. So enthält § 21 der DGUV Vorschrift 23 Angaben über die Übergabe von Schusswaffen. Nach § 21 Abs. 4 müssenSchusswaffen beim Laden und Entladen an sicherem Ort auf eine geeignete Kugelfangeinrichtung gerichtet sein. Jegliches Hantieren mit der Waffe hat hierbei so zu erfolgen, dass eine Gefährdung anderer Personen ausgeschlossen ist.