Der kleine Waffenschein ist eine Erlaubnis nach dem deutschen Waffenrecht und berechtigt zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (sogenannte SRS-Waffen). Das Interesse an einem kleinen Waffenschein nimmt in der Bevölkerung konstant zu. Im Jahr 2015 besaßen ca. 350.000 Personen die Erlaubnis. Im Jahr 2016 kletterte die Zahl auf 469.741 und liegt nach Quellen des Statistischen Bundesamtes zur Zeit bei 664.706. Diese Entwicklung ist mit einem gestiegenen Bedürfnis an Sicherheit durch Wohnungseinbruchdiebstähle und Terrorismusangst zu erklären. 

Umfang der Berechtigung

Die Erlaubnis wird gemäß § 10 Abs. 4 Waffengesetz (WaffG) zum Führen einer Waffe auf höchstens drei Jahre erlaubt. Der Waffenträger sollte sich rechtzeitig um eine gegebenfalls erforderliche Verlängerung kümmern. 

Das Führen einer Waffe ist streng von dessen Besitz zu unterscheiden. Führen meint, dass die Waffe in der Öffentlichkeit getragen wird. Der kleine Waffenschein berechtigt jedoch nicht zum Erwerb und Aufbewahrung dieser Waffe. Hierzu ist eine Waffenbesitzkarte (WBK) erforderlich. 

Voraussetzungen 

Der Antragsteller eines kleinen Waffenscheins muss volljährig sein. Ein Bedürfnis- und Haftpflichtversicherungsnachweis ist im Gegensatz zum großen Waffenschein nicht erforderlich. Allerdings muss auch die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung nach §§ 5ff. WaffG nachgewiesen werden. 

Die persönliche Zuverlässigkeit wird grundsätzlich vermutet. In Einzelfällen wird sie abgelehnt, wenn der Antragsteller 

Die persönliche Eignung ist nach § 6 WaffG grundsätzlich zu bejahen. Ein Abschlussgrund liegt vor, wenn der Antragsteller 

Treten nachfolgend Gründe ein, die zu einer Versagung führen müssen, hebt die zuständige Behörde die Erlaubnis auf, § 45 WaffG.