Der kleine Waffenschein ist eine Erlaubnis nach dem deutschen Waffenrecht und berechtigt zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (sogenannte SRS-Waffen). Das Interesse an einem kleinen Waffenschein nimmt in der Bevölkerung konstant zu. Im Jahr 2015 besaßen ca. 350.000 Personen die Erlaubnis. Im Jahr 2016 kletterte die Zahl auf 469.741 und liegt nach Quellen des Statistischen Bundesamtes zur Zeit bei 664.706. Diese Entwicklung ist mit einem gestiegenen Bedürfnis an Sicherheit durch Wohnungseinbruchdiebstähle und Terrorismusangst zu erklären.
Umfang der Berechtigung
Die Erlaubnis wird gemäß § 10 Abs. 4 Waffengesetz (WaffG) zum Führen einer Waffe auf höchstens drei Jahre erlaubt. Der Waffenträger sollte sich rechtzeitig um eine gegebenfalls erforderliche Verlängerung kümmern.
Das Führen einer Waffe ist streng von dessen Besitz zu unterscheiden. Führen meint, dass die Waffe in der Öffentlichkeit getragen wird. Der kleine Waffenschein berechtigt jedoch nicht zum Erwerb und Aufbewahrung dieser Waffe. Hierzu ist eine Waffenbesitzkarte (WBK) erforderlich.
Voraussetzungen
Der Antragsteller eines kleinen Waffenscheins muss volljährig sein. Ein Bedürfnis- und Haftpflichtversicherungsnachweis ist im Gegensatz zum großen Waffenschein nicht erforderlich. Allerdings muss auch die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung nach §§ 5ff. WaffG nachgewiesen werden.
Die persönliche Zuverlässigkeit wird grundsätzlich vermutet. In Einzelfällen wird sie abgelehnt, wenn der Antragsteller
- wegen eines in § 5 Abs. 1 WaffG enthaltenen Umstandes rechtskräftig verurteilt worden ist,
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden oder damit nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen wird oder Nicht-Berechtigten überlassen wird,
- wegen einer in § 5 ABs. 2 bezeichneten Sache zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind,
- Mitglied eines verfassungsfeindlichen Vereines oder ähnlichem Zusammenschlusses waren oder sind,
- oder innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit Genehmigung der Justiz vorbeugend von der Polizei in Gewahrsam genommen wurden
Die persönliche Eignung ist nach § 6 WaffG grundsätzlich zu bejahen. Ein Abschlussgrund liegt vor, wenn der Antragsteller
- geschäftsunfähig ist,
- abhängig von Alkohol, anderen berauschen Mitteln oder psychisch instabil ist
- oder aufgrund persönlicher Umstände von einer konkreten Fremd- oder Selbstgefährdung auszugehen ist.
Treten nachfolgend Gründe ein, die zu einer Versagung führen müssen, hebt die zuständige Behörde die Erlaubnis auf, § 45 WaffG.