Unter einer Klageerzwingung versteht man den Vorgang, wenn eine Privatperson die Durchführung eines Strafverfahrens durchsetzen will, obwohl die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen vorher eingestellt hat.

Beispiel 1: ein Kaufhausdetektiv K erwischt Dieb D bei einem Ladendiebstahl und er stellt daraufhin einen Strafantrag gemäß § 248a StGB. Die Staatsanwaltschaft prüft den Vorgang aber stellt wenig später die Ermittlungen ein. In der Folge kommt es zu keinem Verfahren. 

Beispiel 2: Sicherheitskraft S wird bei Einlasskontrollen an einem Fußballspiel von einem Hooligan wüst beschimpft und stellt daraufhin einen Strafantrag wegen Beleidigung nach § 185 StGB. Das Verfahren wird eingestellt.

Grundsätzlich ist ist die Staatsanwaltschaft „Herrin des Ermittlungsverfahrens“. Aus dem sogenannte Opportunitätsprinzip fließt ihre Befugnis, Ermittlungen abzubrechen. Damit soll eine Überlastung der Justiz durch eine „Überschwemmung“ mit weichen Delikten vermieden werden.

Nach §§ 172ff. StPO können Betroffene jedoch eine Klage erzwingen. Diese muss fristgerecht erfolgen. Die Frist beträgt üblicherweise drei Wochen, § 172 StPO. Eine Kernvoraussetzung ist die tatsächliche Beeinträchtigung eigener Interessen. An diesem persönlichen Interesse fehlt es zum Beispiel in Beispiel 1. Dort ist der Detektiv K zwar im Supermarkt angestellt. Aber es wurden keine eigenen Vermögenswerte entwendet, sodass es ihm an einer Beeinträchtigung fehlt. Anders ist es in Beispiel 2. Dort ist S als Adressat der Beleidigung auch Betroffener. 

Nach Antrag auf Klageerzwingung prüft das Gericht, ob es dem Antrag statt gibt oder nicht. Bei Verwerfung des Antrages muss der Antragsteller die Kosten tragen, § 174 StPO. 

Neben der Klageerzwingung kommen auch die Rechtsbehelfe einer sogenannten Privatwege gemäß §§ 374ff. StPO oder eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft in Betracht, um sich gegen die Einstellung des Verfahrens zu wehren.