Allgemeine Grundsätze
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (kurz JArbSchG) ist die gesetzliche Grundlage für Arbeitsverhältnissen mit Minderjährigen, die teilweise geschäftsfähig sind. Der Begriff vom Jugendlichen ist juristisch von dem des Kindes zu unterscheiden. Als Kind gilt jede Person unter 15 Jahren. Jugendliche sind demnach Personen, die das fünfzehnte Lebensjahr erreicht haben und noch nicht volljährig sind. Kinderbeschäftigung ist nach § 5 JArbSchG untersagt. Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz werden mit Bußgeldern geahndet.
Der Schutzbereich des JArbSchG erstreckt sich auf entgeltliche Beschäftigungsverhältnisse. Die Vorschriften sind nicht auf vertragsähnliche Gefälligkeiten, wie beispielsweise die Hilfe im Haushalt, anwendbar. Die zu erbringende Leistung im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetz darf also eine gewisse Geringfügigkeitsschwelle nicht unterschreiten.

Minderjährige dürfen nicht länger arbeiten als erlaubt. Bezüglich der Arbeitszeit können die allgemeinen Vorschriften des Arbeitsrechtes unter Beachtung entsprechender Ruhezeiten herangezogen werden. Eine Sonderregel gilt für das Wochenende: grundsätzlich ist es Heranwachsenden untersagt Samstags oder Sonntags zu arbeiten. In § 16 JArbSchG sind allerdings folgende Ausnahmen gelistet:

• Samstag: In Krankenanstalten, Altenheimen, Betrieben mit offenen Verkaufsstellen, Friseursalons, Landwirtschaftsbetrieben, Gaststätten, Schaustellergewerben, Reparaturwerkstätten, im Verkehrswesen, in ärztlichen Notdiensten, beim Sport sowie bei außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen.
• Sonntag: In Schaustellergewerben, Theatervorstellungen, ärztlichen Notdiensten, Krankenanstalten, Landwirtschaftsbetrieben und im Familienhaushalt.

Trotz der arbeitszeitlichen Ausdehnung auf Wochenendtage für bestimmte Bereiche, muss die 5-Tages-Woche eingehalten werden. Dies erfordert daher unter Umständen eine Freistellung des Beschäftigten an einem Werktag. Unterschiede zu allgemeinen Vorschriften ergeben sich auch bezüglich der Arbeitszeit. Fünfzehnjährige dürfen grundsätzlich nur tagsüber zwischen 6 und 20 Uhr arbeiten, Sechzehnjährige von 5 bis 23 Uhr und Siebzehnjährige zwischen 4 und 23 Uhr.

Sicherheitsdienst
Aus Haftungsgründen ist es Minderjährigen grundsätzlich untersagt, Tätigkeiten im Sicherheitsgewerbe nachzugehen.