Der IT-Planungsrat ist ein politisches Gremium von Bund, Ländern und Kommunen, welches sich mit zentralen Fragen der Informationssicherheit im öffentlichen Raum und Politik allgemein im Digitalzeitalter (E-Government) befasst.

 

Zweck und Ziele

Der IT-Planungsrat hat mehrere Funktionen. Zu den zentralen Aufgaben dient die Aufrechterhaltung und stetige Weiterentwicklung der digitalen Infrastruktur. Das Gremium begegnet den Bedürfnissen der Bevölkerung nach Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards. Der Planungsrat erarbeitet Sicherheitskonzepte in Form von Projekten und leistet einen Beitrag zur Erforschung, inwiefern sich die Digitalisierung auf die Gesellschaft auswirkt.

 

Zusammensetzung

Der IT-Planungsrat koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern. Der Vorsitz wechselt im Turnus zwischen einem Vertreter auf Bundes- und Landesebene. Im Jahr  2016 führte der Bund den Vorsitz, 2017 hat ihn das Land Brandenburg übernommen. 2018 folgt dann wieder der Bund. Die zentrale Geschäftsstelle ist vom Bundesministerium des Innern (BMI) eingerichtet. Dessen personelle Besetzung  besteht ebenfalls aus einer Mischung von Vertretern aus Bund, Ländern und Kommunen.

 

Rechtliche Grundlage

Das Aufgabenspektrum des Gremiums fußt auf dem Artikel 91c Grundgesetz. Darin ist der IT-Planungsrat als „zentrales Gremium für die föderale Zusammenarbeit in der Informationstechnik“ definiert.

 

Der Volltext von Art. 93c GG lautet:

(1) Bund und Länder können bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb der für ihre Aufgabenerfüllung benötigten informationstechnischen Systeme zusammenwirken.

(2) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen die für die Kommunikation zwischen ihren informationstechnischen Systemen notwendigen Standards und Sicherheitsanforderungen festlegen. Vereinbarungen über die Grundlagen der Zusammenarbeit nach Satz 1 können für einzelne nach Inhalt und Ausmaß bestimmte Aufgaben vorsehen, dass nähere Regelungen bei Zustimmung einer in der Vereinbarung zu bestimmenden qualifizierten Mehrheit für Bund und Länder in Kraft treten. Sie bedürfen der Zustimmung des Bundestages und der Volksvertretungen der beteiligten Länder; das Recht zur Kündigung dieser Vereinbarungen kann nicht ausgeschlossen werden. Die Vereinbarungen regeln auch die Kostentragung.

(3) Die Länder können darüber hinaus den gemeinschaftlichen Betrieb informationstechnischer Systeme sowie die Errichtung von dazu bestimmten Einrichtungen vereinbaren.

(4) Der Bund errichtet zur Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder ein Verbindungsnetz. Das Nähere zur Errichtung und zum Betrieb des Verbindungsnetzes regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.

(5) Der übergreifende informationstechnische Zugang zu den Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.

 

Die Website des It-Planungsrat ist unter folgendem Link abrufbar

http://www.it-planungsrat.de