Allgemeines
Ein Irrtum im strafrechtlichen Sinne meint eine unrichtige, nicht der Wirklichkeit entsprechende Vorstellung über Tatschen. Das Strafrecht umfasst Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Straftat und regelt darüber hinaus den Ablauf eines Strafverfahrens. Die Vollendung einer Straftat wird nach dem heute vorherrschenden dreistufigen Deliktsaufbau geprüft. Demnach muss der Täter mit Vorsatz den objektiven Tatbestand erfüllen, rechtswidrig handeln und zudem schuldfähig sein. Auf Schuldebene wird die subjektive Vorwerfbarkeit einer Tat ermittelt. Irrtümer können den Handlenden entschuldigen. Anhand der Schuld soll die fehlerhafte Einstellung des Täters zu den Verhaltensanforderungen der Rechtsordnung zum Ausdruck kommen. Handelt jemand im Irrtum, kann sich dies strafbefreiend auswirken. Hierzu muss jedoch zwischen verschiedenen Formen von Irrtümern unterschieden werden.

Verbotsirrtum
Der Verbotsirrtum kennt zwei Konstellationen: 1. der Täter kennt die Norm nicht, gegen die er verstößt („direkter“ Verbotsirrtum) und 2. er hält eine allgemeine Norm im Einzelfall für ungültig. Darüber hinaus zählt zum Verbotsirrtum die irrige Annahme des Täters, er würde in einer konkreten Situation gerechtfertigt handeln. Der Handelnde denkt sich hier einen tatsächlich nicht existierenden Rechtfertigungsgrund, wie zum Beispiel die Notwehr. Man bezeichnet dies als Putativ-Notwehr. Zuletzt ist auch der sogenannte Subsumtionsirrtum als Verbotsirrtum zu behandeln, bei dem der Täter die Reichweite einer Strafvorschrift verkennt und irrig davon ausgeht, sein Verhalten falle nicht unter den gesetzlichen Tatbestand.

Beispiel: S lässt die Luft aus den Reifen des Wagens des R. Er glaubt, sich hierbei nicht nach § 303 (Sachbeschädigung) strafbar zu machen, da man hierfür eine Sache „kaputtmachen“ müsse.​

Erlaubnistatbestandsirrtum
Beim Erlaubnistatbestandsirrtum geht der Täter davon aus sein Verhalten sei erlaubt. Der Erlaubnistatbestandsirrtum ist strafbefreiend, wenn er unvermeidbar gewesen ist. Hätte der Handelnde den Fehler jedoch bemerken können/müssen, wird er strafmildernd verurteilt.

Beispiel: der Täter erschießt einen Menschen, weil er irrig annimmt, dieser würde ihn angreifen und er daher glaubt, es läge eine Notwehrsituation vor​

Entschuldigungstatbestandsirrtum
Beim Entschuldigungstatbestandsirrtum stellt der Täter sich irrtümlich Umstände vor, die im Fall ihres tatsächlichen Vorliegens die Voraussetzungen eines rechtlich anerkannten Entschuldigungsgrundes erfüllen würden.Auch hier kommt es darauf an, ob der Täter den Irrtum hätte vermeiden können. Nach herrschender Ansicht, soll auch dieser Irrtum nicht vollständig von der Tat befreien, sondern sie strafmildernd auf den Täter auswirken.

Beispiel: Der Täter leistet einen Meineid, da er irrtümlich davon ausgeht, im Falle der Äußerung der Wahrheit werde er von Verbündeten des Angeklagten erschossen.