Kurzerklärung

Unter irrtümlicher Notwehr versteht man die irrige Annahme eines Notwehrrechts gemäß § 32 StGB. Solche Irrtümer wirken sich günstig auf die Strafbarkeit aus. Allgemein können sie sich folgendermaßen auswirken: 

Allgemeines

Das Notwehrrecht ist in § 32 StGB enthalten. Darunter versteht man eine wichtige Rechtsgrundlage im Zusammenhang mit der physischen Verteidigung gegen eine andere Person. Träger des Notwehrrechts ist grundsätzlich jeder Mensch, weshalb man das Notwehrrecht zu den sogenannten Jedermannsrechten zählt. In Abgrenzung zu den Jedermannsrechten gibt es auch die Hoheitsrechte. Die hoheitlichen Rechte stehen nicht Jedermann, sondern nur einem kleinen Kreis an staatlichen Bediensteten wie zum Beispiel PolizistInnen und ZollbeamtInnen zu (abgesehen von Beleihungsakten in der Luftfahrtsicherheit oder anderen Formen von PPP). 

§ 32 StGB berechtigt zur körperlichen Verteidigung gegen einen rechtswidrigen und gegenwärtigen Angriff. Angriffe sind alle Bedrohungen gegen rechtlich geschützte Güter und Interessen, die von einem Menschen hervorgerufen werden. Darunter zählt zum Beispiel eine körperliche Attacke eines betrunkenen Gastes in einer Diskothek. Weil Angriffe der begrifflichen Definition nach nur von Menschen ausgeübt werden können, gibt es keine Notwehr gegen Tiere (hier greift womöglich das Notstandsrecht gemäß § 34 StGB). 

Ein Angriff ist rechtswidrig, wenn er gegen ein Verbotsgesetz verstößt und dem Täter seinerseits keine Rechtfertigungsgründe zur Seite stehen. So steht etwa Körperverletzung nach §§ 223ff. StGB unter Strafe. Angriffe gegen die körperliche Unversehrtheit oder Gesundheit eines anderen Menschen sind daher verboten. Der Angriff ist nach §§ 32ff. StGB gegenwärtig, wenn er kurz bevorsteht oder schon begonnen hat. 

Sofern diese Voraussetzungen alle gegeben sind, liegt eine sogenannte Notwehrlage vor. Der Angegriffene darf sich dann mit einem Notwehrmittel zur Wehr setzen. Das Gesetz schreibt keine konkreten Mittel vor. Dies wäre auch viel zu aufwendig und nicht abschließend möglich. Stattdessen schreibt es einen abstrakten Handlungsrahmen vor. Notwehrmittel kann alles sein, was zur Verteidigung geeignet, erforderlich und geboten erscheint. Diese Begriffe sind an und für sich relativ unbestimmt. Sie wurden im Laufe der Jahre jedoch von Rechtswissenschaftlern und den Gerichten präzisiert. Demnach gelten folgende Grundsätze zu beachten: 

Neben der Notwehrlage und einem tauglichen Notwehrmittel muss der Ausübende der Notwehr überhaupt Willen haben, sich zu verteidigen. Nutzt er das Recht nur als Vorwand, um den anderen zu schädigen oder ist sich der Angriffslage nicht bewusst, darf er sich nicht auf § 32 StGB berufen. Der subjektive Wille ist in einem Prozess aber nur sehr schwer nachweisbar. Daher spielt dieses Merkmal in der Praxis eine eher untergeordnete Rolle. 

Irrtumskonstellation

Im Zusammenhang mit dem Notwehrrecht kommen verschiedene Situationen in Betracht, die sich in drei Konstellationen unterteilen lassen: 

Rechtliche Folgen irrtümlicher Notwehr

Die rechtlichen Folgen irrtümlicher Notwehr werden viel diskutiert. Es gibt keine einheitliche Lösung, sondern viele Ansichten, die gut vertreten werden können. Damit hängt Einiges von der Wertung des Richters und den Umständen des Einzelfalls ab. Alle Konstellationen haben jedoch die Gemeinsamkeit, dass es dem Täter am Unrechtsbewusstsein fehlte. Passant P und Kaufhausdetektiv K wollten sich nicht gegen die Rechtsordnung auflehnen. Sie wollten „eigentlich“ keine Körperverletzung nach §§ 223ff. StGB begehen, sondern andere Rechtsgüter beschützen. Daher wirkt sich ein Irrtum immer günstig auf strafrechtliche Folgen aus. Ein Irrtum kann diese rechtlichen Folgen hervorrufen: 

Ein Doppelirrtum führt regelmäßig zur Anwendung von § 17. Denn in dieser Konstellation irrt der Täter am meisten und folglich fehlt es ihm hier erst recht am Unrechtsbewusstsein.

Ein Erlaubnisirrtum wird nach § 17 StGB behandelt. Die Strafe ist entweder zu mildern oder anstelle einer vorsätzlichen Körperverletzung ist eine fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB anzusehen. Ob § 17 Satz 1 oder Satz 2 StGB angewandt wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab: konnte der Täter den Irrtum vermeiden oder nicht?  Mit anderen Worten: fehlte es dem Täter unter Anspannung all seiner Erkenntniskräfte an der Einsicht, Unrecht zu tun oder hätte er den Irrtum  erkennen und vermeiden können? Wenn es dem Täter an der Einsicht fehlte, fehlt es ihm auch an der Schuld und er muss sich nur gegebenfalls wegen fahrlässiger Körperverletzung verantworten. Hätte er den Irrtum erkennen können, so kann die Strafe einer vorsätzlichen Körperverletzung zumindest gemildert werden.