Nach dem Datenschutzrecht ist der Betroffene darüber zu informieren, wenn Daten über seine Person verarbeitet werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist ein weitläufiger Begriff und umfasst das Erheben, Übermitteln, Sperren oder Löschen von Informationen. Nach Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) muss dem Betroffen folgendes mitgeteilt werden:

Die Pflicht zur Mitteilung gilt für den Zeitpunkt der Erhebung der Daten. Das bedeutet zum Beispiel in einem Sicherheitsdienst:

zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses muss der Gewerbetreibende seine Mitarbeiter in Kenntnis darüber setzen, wie Daten verarbeitet werden. Außerdem ist ein Ansprechpartner zu benennen, an den sich der Angestellte bei Fragen wenden kann.