Ziel

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist ein Gesetz, anhand dessen übertragbare Krankheiten beim Menschen vorgebeugt, Infektionen frühzeitig erkannt und deren Weiterverbreitung verhindert werden soll. 

Kontroverse um die Reichweite des § 28 IfSG

Im Falle einer Epidemie ermöglicht § 28 IfSG den zuständigen Behörden die „notwendigen Maßnahmen“ zur Bekämpfung zu treffen. Was unter einer „notwendigen Maßnahme“ zu verstehen ist, hängt vom Einzelfall ab. Der offene Wortlaut verschafft einer Behörde einerseits die notwendige Flexibilität, um einzelnen Gefahr zu begegnen. Andererseits steht die Reichweite dieser Ermächtigung zum Treffen von Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie in einer Art luftleerem Raum. Die Unbestimmtheit ist im Hinblick auf die Gewaltenteilung problematisch. Die Maßnahmen werden von der Regierung beschlossen und von den exekutiven Organen wie Verwaltung, Polizei und Ordnungsbehörden flächendeckend durchgeführt. 

Die Exekutive ist nach dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. Art. 20 Abs.3 Grundgesetz) an das Recht gebunden. Es gilt der sogenannte „Vorbehalt des Gesetzes“. Greift der Staat tief in die Grundrechte ein, darf er das nur, wenn er dazu durch ein Gesetz ausdrücklich ermächtigt wurde. Gesetze werden von der Legislative (insbesondere Bundestag und Bundesrat) für die Bundesrepublik Deutschland getroffen. Der Spielraum der Exekutive wird also durch den Gesetzgeber (die Legislative) begrenzt. Die Gesetze sind wiederum eine Kontrolle durch die Gerichte (Judikative) zugänglich. Damit entsteht ein System gegenseitiger Kontrolle. Damit soll die einseitige Anwendung staatlicher Macht und die damit einhergehende Gefahr von Missbrauch und Willkür eingedämmt werden. 

Im Hinblick auf den § 28 IfSG ist daher umstritten, inwieweit der unbestimmte Wortlaut den Vorbehalt des Gesetzes berücksichtigt. Es besteht Einigkeit darüber, dass diese flexiblen Klauseln zumindest in Krisensituationen unverzichtbar sind, um eine schnelle und effektive Gefahrenabwehr zu ermöglichen. Im Zusammenhang mit der COVID-Pandemie ist unter Verfassungsrechtlern jedoch hoch umstritten, inwieweit das Handeln der Exekutive verfassungskonform war. 

Schaffung neuer Grundlagen

Bei länger andauernden Infektionsgefahren liegt mittelfristig kein Sonderfall mehr vor und das Argument des Ausnahmefall kann nicht zur Regel erhoben werden. Daher soll staatliches Handeln mit § 28a IfSG auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt werden. Das Streben nach einer Reform wird allgemein begrüßt. Die bisherigen Entwürfe werden zum Teil scharf kritisiert.