Die Führung von Hunden zu gewerblichen Wach- und Sicherungsaufgaben ist in § 16 DGUV Vorschrift 23 geregelt. Bei den DGUV-Vorschriften handelt es sich um ein Regelwerk der Unfallversicherungen, anhand dessen Gesundheitsschäden und Verletzungen am Arbeitsplatz verhindert werden sollen.

In Abs. 1 des § 16 DGUV Vorschrift 23 wird festgelegt, dass die Übernahme und Abgabe des Hundes an eine andere Sicherheitskraft und das An- und Ableinen immer im Zwinger bei geschlossener Tür vorgenommen werden muss. Dabei hat der Hundeführer sicherzustellen, dass der Hund folgsam und nicht aggressiv ist (Abs.2).

Um den Wachhund nicht zu verwirren, muss die Kommandosprache unter mehreren Hundeführern gemäß Abs. 3 einheitlich sein. Hundeleinen dürfen niemals an Motorrädern, Fahrrädern, ähnlichen Fahrzeugen oder dem Köper des Hundeführers befestigt werden, Abs. 4.

Eine leinenlose Führung ist nach Abs. 5 nur erlaubt, wenn in dem Gebiet eine Begegnung mit anderen Personen ausgeschossen werden kann. Bei einem Zusammentreffen mit anderen Menschen muss der Wachhund so kurz an der Leine geführt werden, dass er den Menschen nicht erreichen kann, Abs. 6.