Allgemeines
Das Hausverbot ist im Sinne des Hausrechts ein ausgesprochenes Verbot, welches einem Dritten verbietet eine Wohnung, einen Geschäftsraum oder ein sonstiges eingefriedetes Grundstück zu betreten. Das Hausrecht obliegt dem Eigentümer befriedeten Besitztums und kann auch auf eine weitere Person, zum Beispiel einen privaten Sicherheitsdienstleister übertragen werden. Durch das Hausrecht darf die jeweilige Person Zutrittsberechtigungen verteilen oder verweigern. Der Zutritt kann von der Erfüllung einer Bedingung abhängig gemacht werden. Zum Beispiel das Bezahlen eines Eintrittspreises oder das Erreichen eines bestimmten Alters (zum Beispiel in Diskotheken). Bei einer Nichterfüllung dieser Kriterien oder ausgehender Gefahr, kann der Eigentümer beziehungsweise der Besitzdiener (zum Beispiel ein Türsteher) nach eigenem Ermessen den Zutritt einer Person verweigern. Im Folgenden sechs klassische Fälle, in denen Bezug auf das Hausverbot genommen wird.

Hausrecht von Wohnungseigentümern
Das Hausrecht steht Wohnungseigentümern zu. Wenn mehrere Parteien im Sinne einer Miteigentümerschaft eine Mietergemeinschaft bilden, behält der einzelne Miteigentümer das Hausrecht über Gemeinschaftsräume. Somit kann das Mitglied einer Bruchteilsgemeinschaft Hausverbote erteilen.

Hausrecht von Verwaltern und Sicherheitspersonal
Der Inhaber eines befriedeten Besitztums kann einem Verwalter oder anwesendem Sicherheitspersonal das Hausrecht übertragen. Vertraglich werden im Vorfeld die Berechtigungen und Ermächtigungen der Vertreter geregelt. So kann auch ein Nichteigentümer Hausverbote erteilen. Dies ist besonders relevant für öffentliche Gebäude oder Veranstaltungen.

Hausverbot bei Mietern und Pächtern
Wenn Eigentum an Dritte vermietet oder verpachtet wird, so überträgt der Eigentümer diesen Personen auch das Hausrecht. Der Mieter/Pächter kann Hausverbote erteilen. Der Eigentümer darf das vermietete Grundstück nicht ohne Zustimmung des Mieters/Pächters betreten.

Hausverbot und Miteigentümern
Grundsätzlich darf einem Miteigentümer kein Hausverbot erteilt werden, da diese Personen ebenfalls das Hausrecht ausüben. Sollte der Haus- und Gemeinschaftsfrieden von Miteigentümern nachhaltig gestört werden, so kann eine Entziehungsklage gemäß §§ 18 f. WEG verhängt werden.

Hausverbot gegenüber Ehegatten des Miteigentümers
Eine durch Art. 6 GG geschützte Ehe hat eindeutig Vorrang gegenüber dem Hausrecht. So kann ein Hausverbot gegenüber dem Ehegatten nicht verhängt werden. Sanktionen können unter Voraussetzungen von § 18 WEG verhängt werden.

Hausverbot gegenüber Lebensgefährten/Mitbewohnern
Ein Hausverbot gegenüber Lebensgefährten oder Mitbewohnern kommt nur dann in Betracht, wenn vorher sämtliche alternativen Möglichkeiten erfolglos ausgeschöpft wurden.

Vertiefende Informationen

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