Das Hausrecht obliegt dem Eigentümer eines befriedeten Grundstücks und kann auch auf eine weitere Person, zum Beispiel einen privaten Sicherheitsdienstleister übertragen werden. Beispielsweise darf der Sicherheitsdienst auf einer Großveranstaltung, an der Glasflaschen verboten sind, bei Verdacht Durchsuchungen bei Besuchern durchführen. Bei Missbrauch des Hausrechts darf die anwesende Sicherheitskraft auch Hausverbote erteilen. Darüber hinaus dürfen selbstverteidigende Maßnahmen bei Gefahr getroffen werden. Bei dringendem Verdacht einer Straftat darf das Sicherheitspersonal Personen festhalten, gemäß § 127 Abs.1 StPO („vorläufige Festnahme“). Wenn ein Identitätsnachweis benötigt wird, beispielsweise bei einer Konzertkarte, dürfen Sicherheitskräfte das Vorzeigen eines gültigen Personalausweises verlangen.Gesetzliche Grundlagen
Die gesetzlichen Grundlagen des Hausrechts beruhen auf dem Recht auf Grundstückseigentum (§ 858ff., 903, 1004 BGB) und ferner der Unverletzlichkeit der Wohnung Art. 13 GG. Gemäß § 32 StGB „Notwehr“ darf der Hausherr ein Hausverbot auch mit Gewalt durchsetzen. Im Sinne des Notwehrgesetzes kann von einem unmittelbar gegenwärtigen Angriff ausgegangen werden, wenn eine Person sich weigert das Hausrecht zu akzeptieren. Der Täter kann auch wegen Hausfriedensbruch § 123 StGB zur Rechenschaft gezogen werden.
Die gesetzlichen Grundlagen des Hausrechts beruhen auf dem Recht auf Grundstückseigentum (§ 858ff., 903, 1004 BGB) und ferner der Unverletzlichkeit der Wohnung Art. 13 GG. Gemäß § 32 StGB „Notwehr“ darf der Hausherr ein Hausverbot auch mit Gewalt durchsetzen. Im Sinne des Notwehrgesetzes kann von einem unmittelbar gegenwärtigen Angriff ausgegangen werden, wenn eine Person sich weigert das Hausrecht zu akzeptieren. Der Täter kann auch wegen Hausfriedensbruch § 123 StGB zur Rechenschaft gezogen werden.
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