Systematik

Das Grundgesetz gliedert sich in 15 Abschnitte mit insgesamt 146 Artikeln. Vor den Abschnitten ist eine sogenannte Präambel formuliert. Die Präambel dient als kurzen Leittext und stellt die Weichen für die verfassungsrechtlichen Ziel- und Zweckbestimmungen des Grundgesetzes. Im Unterschied zur vorherigen Weimarer Reichsverfassung (WRV) sind im ersten Abschnitt die Grundrechte enthalten. Durch die exponierte Stellung soll die Wichtigkeit in systematischer Hinsicht besonders hervorgehoben werden. So sind die Grundrechte als Abwehrrechte gegen den Staat selbst von höchster Wichtigkeit für den Bürger, sich gegen Willkürmaßnahmen zur Wehr setzen zu können.

Ewigkeitsklausel
Die folgenden Abschnitte betreffen das Staatsorganisationsrecht. Darin sind die Vorgaben von Wahlen und die Kompetenzen einzelner Teilbereiche zugeordnet. Dabei ist Art. 20 GG hervorzuheben, woraus sich das Rechtsstaatsprinzip, Sozialstaatsprinzip, Bundesstaatsprinzip und republikanische Prinzip ableiten lässt. Die sogenannte „Ewigkeitsklausel“ (Art. 79 III GG) schützt die Art. 1 I (Menschenwürde) und Art. 20 GG derart, dass diese niemals verändert werden dürfen. Sie sollen im Sinne der Gründerväter für alle Ewigkeit gelten. Daher sind sämtliche Eingriffe, die mit den oben genannten Prinzipien im Konflikt stehen verfassungswidrig. Seit Inkrafttreten im Mai 1949 wurde die Verfassung insgesamt 57 mal geändert (Stand 2017). Für solche Änderungen sind Beschlüsse im Bundestag mit einer 2/3-Mehrheit erforderlich.

Rechtsstellung
Gegenüber anderen Gesetzestexten genießt das Grundgesetz grundsätzlich Vorrang. Kollidiert einfaches Recht mit Verfassungsrecht, gilt Vorrang der Verfassung. Teilweise räumt konstitutionelles Recht dem einfachen Recht allerdings Lücken ein. So sichert beispielsweise Art. 14 GG die Eigentumsfreiheit, unter Bestimmten Voraussetzungen, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) konkretisiert sind, dürfen hiervon teilweise Ausnahmen in Form von Enteignungen gemacht werden.