Augenschein

Augenschein meint, wie ein körperlicher Gegentand körperlich wahrgenommen wird. Es bezieht sich auf die unmittelbar sinnliche Wahrnehmbarkeit durch die menschlichen Sinne. Augenschein ist nach §§ 371, 144 ZPO ein Beweismittel vor Gericht.  Anhand des Augenscheinbeweises kann festgestellt werden, inwiefern vor Gericht geäußerte Behauptungen zutreffend sind. Der Beweis ist zum Beispiel bedeutend für die Feststellung von: […]