Gemäß § 35 Abs. 1 GewO kann dem Gewerbetreibenden eines erlaubnispflichtigen Gewerbe die Ausübung der Tätigkeit untersagt werden. Zu den erlaubnispflichtigen Gewerben gehört nach § 34a GewO Abs. 1 S.1 GewO auch die gewerbliche Bewachung fremden Lebens oder Eigentums. 

Rechtliche Grundlage

Die Untersagung stellt einen intensiven Eingriff in den Grundsatz der Gewerbefreiheit, § 1 GewO sowie die zuvor erteilte Erlaubnis zur Wachtätigkeit dar. Ein solcher Grundsatz ist nach dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG nur aufgrund einer formell-gesetzlichen Grundlage möglich (Vorbehalt des Gesetzes). Diese Ermächtigungsgrundlage ist in § 35 Abs. 1 GewO enthalten. 

Formelle Voraussetzungen

Die Untersagung wird durch einen schriftlichen Bescheid erteilt. Vor Erteilung der Untersagung sind die Beteiligten anzuhören, § 35 Abs. 4 GewO. In der Sicherheitsbranche ist dem Betroffenen die Möglichkeit der Stellungnahme zu gewähren. Ebenso ist in der Regel ein Vertretungsberechtigter der zuständigen Industrie- und Handelskammer anzuhören. Welche IHK zuständig ist, ergibst sich aus dem Wohn- beziehungsweise Betriebssitz.

Materielle Voraussetzungen

Im Übrigen müssen inhaltliche Voraussetzungen erfüllt sein. Die Gewerbeuntersagung ist nur rechtmäßig, wenn der in § 35 Abs. 1 GewO vorausgesetzte Untersagungsgrund vorliegt. Also, wenn es dem Gewerbetreibenden an der persönlichen Zuverlässigkeit fehlt und die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.

Die Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit richten sich wiederum nach den spezifischen Voraussetzungen innerhalb der Wachbranche nach § 34a GewO. Die Zuverlässigkeit knüpft an persönliche Eigenschaften der Sicherheitskraft an. 

Eine Wachkraft gilt als zuverlässig, wenn mit hinreichender Gewähr davon auszugehen ist, dass sie die erforderlichen fachlichen und persönlichen Fähigkeiten besitzt. Also über die notwendigen Eigenschaften verfügt, um Verantwortung für fremdes Leben oder Eigentum zu übernehmen. Umgekehrt ist von Unzuverlässigkeit bei einer negativen Zukunftsprognose auszugehen. Also, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende der Wachtätigkeit gerade nicht in der gebotenen Art nachgehen wird.

Gemäß § 34a GewO Abs. 1 S.4 GewO liegt die Zuverlässigkeit in der Regel nicht vor, wenn der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person: 

Im Kern gelten also solche Personen als unzuverlässig, die eine Straftat von gewisser Schwere begangen haben oder Gedankengut teilen, dass gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung widerspricht. 

Aus dem Wortlaut „in der Regel“ geht hervor, dass die in § 34 Abs. 1 S. 4 GewO Gründe nicht automatisch zur Versagung vor. Diese werden zwar vermutet. Letztlich steht es aber im Ermessen er zuständigen Behörde, wie sich der Umstand auf die Zuverlässigkeit auswirkt. 

Aufhebung der Untersagung

Auf Antrag ist die Untersagung wieder aufzuheben, muss also „rückgängig gemacht“ werden, wenn die zur Untersagung führenden Tatsachen nicht mehr vorliegen. Zum Beispiel, wenn der Zehn-Jahres-Zeitraum endgültig verstrichen ist.