Als Gewerbetreibenden bezeichnet man denjenigen, der ein Gewerbe ausübt. Dazu zählt beispielsweise die private Sicherheitsbranche, sofern  der Bewachungsauftrag mit Gewinnerzielungsabsicht durchgeführt wird. Im Allgemeinen dürfen als Gewerbe nur Tätigkeiten bezeichnet werden, die

In Paragraf 1 Abs. 2 PartGG sind Berufe aufgelistet, die nicht als Gewerbe, sondern Freie Berufe oder Selbständige bezeichnet werden. Zum Beispiel Zahnärzte oder Rechtsanwälte. Dies hat rechtlich zur Folge, dass zahlreiche Bestimmungen des Handelsrechts auf Selbstständige nicht anwendbar sind.

Die gewerbsmäßige Bewachung fremden Lebens oder Eigentums ist durch Paragraf 34a GewO geregelt. Dies ist die wichtigste Vorschrift für die private Wachbranche. Darin sind vor allem die Ausübungsvoraussetzungen für die Gewerbetreibenden enthalten. Wer dem Gewerbe nachgeht, muss über die notwendige Zuverlässigkeit verfügen und beruflich dazu qualifiziert sein. Man spricht daher von den Zuverlässigkeits- und Qualifikationsvoraussetzungen.