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Gleichstellung mit anderen Angestellten
Gibt es auf der einen Seite steuerrechtliche Privilegien, unterscheidet das Arbeitsrecht nicht danach, ob der Verdienst oberhalb der 520-Euro-Schwelle liegt oder nicht. Mit anderen Worten stehen geringfügig Beschäftigten dieselben Privilegien und Rechte zu wie anderen anfesselten Sicherheitsmitarbeitern. Das heißt im Einzelnen:
- Sicherheitsunternehmer müssen Angestellten auf 520-Euro-Basis Erholungsurlaub gewähren. Nach dem Bundesurlaubsgesetz stehen Angestellten mit fünftägiger Woche jährlich 20 Urlaubstage zu. Ein geringfügig beschäftigter Sicherheitsmitarbeiter arbeitet durchschnittlich jedoch etwa einen Tag pro Woche, sodass der Mindestanspruch auf bezahlten Urlaub auf vier Erholungstage zurückzusetzen ist.
- Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen Kündigungsfristen (vgl. § 622 BGB) beachten. Eine arbeitgeberseitige Kündigung ist außerhalb der Probezeit nur unter strengen Voraussetzungen möglich.
- Arbeitnehmer können sich ihre Arbeitstage und -zeiten nicht frei aussuchen. Sicherheitsunternehmer haben bei der Vergabe von Schichten insbesondere das Arbeitszeitgesetz zu beachten.
- Um die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten, müssen Maßnahmen zur Unfallverhütung umgesetzt werden. Dazu gehört zum Beispiel eine Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung durch den Arbeitgeber. Die Sicherheitsmitarbeiter müssen die ihnen aufgetragenen Regeln umsetzen und der Sicherheitsunternehmer hat wiederum den Vollzug dieser Sicherheitsvorschriften zu überwachen.