Ist die Strafe uneinbringlich, tritt die Freiheitsstrafe an deren Stelle. Man spricht hier von der Ersatzfreiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht nach § 43 I StGB einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe darf die Dauer von einem Tag nicht unterschreiten. Bei einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen muss bei Zahlungsunfähigkeit jedoch nicht unbedingt eine Freiheitsstrafe verhängt werden. Alternativ kann auch eine Verwarnung mit Strafvorbehalt erteilt werden. Dies gleicht im Wesentlichen der Bewährungsstrafe.