Rechtliches
Unter Geldfälschung versteht man das Nachmachen von Münzgeld und Banknoten. Dies stellt gemäß § 146StGB eine schwere Straftat dar, welche nicht mit unter einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet wird.
Das Recht auf Geldausgabe der Banken ist Teil der Verfassung und in Art. 88 GG (Grundgesetz) enthalten. Das widerrechtliche Drucken und in den Umlauf bringen von Schein- und Münzgeld wird international schwer bestraft. In Deutschland ist Geldfälschung Teil der Urkundenfälschung. § 146 StGB verwendet den Oberbegriff „Geldzeichen.“ Dies beinhaltet auch Wertträger, die im Zahlungsverkehr anstelle von Geld verwendet werden. Die rechtlichen Folgen von Geldfälschung sind in Abschnitt 8 des Strafgesetzbuches (Geld- und Wertzeichenfälschung) formuliert. Der entsprechende Paragraph 146 Abs. 1 lautet:

Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1. Geld in der Absicht nachmacht, daß es als echt in Verkehr gebracht oder daß ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so verfälscht, daß der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird,
2. falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder feilhält oder
3. falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr bringt.

Definition Geld
Aus einer Definition des Reichsgericht aus dem Jahre 1904 geht folgende Definition von Geld hervor:

„Geld ist jedes vom Staat oder seitens einer von ihm dazu ermächtigten Stelle als Wertträger beglaubigte, zum Umlauf im öffentlichen Verkehr bestimmte Zahlungsmittel.“

Als ermächtigte Stelle versteht man in der Regel international agierende Zentralbanken. Folglich gehören zu Falschgeld sämtliche Wertträger, welche von den Zentralbanken nicht autorisiert wurden. Unter Geldfälschung versteht man daher das nicht autorisierte Drucken von nachgemachten Banknoten und Prägen von Münzen.