Grundsatz
Als Angehöriger einer Gefahrengemeinschaft können sich strafrechtlich relevante Schutz- und Fürsorgepflichten gegenüber übrigen Teilnehmern der Gemeinschaft ergeben.
                                                                                                
Unterlassensdelikt

Wer Mitglied einer Gefahrengemeinschaft ist, trägt die sogenannte Garantenstellung. Diese Garantenstellung ist die Voraussetzung, sich eines unechten Unterlassungsdelikts strafbar machen zu können. Gemäß § 13 Abs. 1 StGB ist ein Täter wegen Unterlassen nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht. Eine Gefahrengemeinschaft wird von Seiten der Rechtsprechung als „Situation, in der Menschen in einer Gemeinschaft leben, die ihrem Wesen nach auf gegenseitige Hilfe angelegt ist, oder jedenfalls vorübergehend einer solchen Gemeinschaft angehören“, definiert.

Eintritt in Gefahrengemeinschaft
Die Angehörigen versprechen sich in gefährlichen Situationen gegenseitig zu unterstützen. Das Versprechen muss dabei nicht wörtlich geäußert werden. So reicht bereits ein bestimmtes Verhalten aus, sofern es auf ein Einverständnis schließen lässt. Man bezeichnet dies als konkludentes Handeln. In der Gruppe kommt es auf das „Sich-auf-den-anderen-Verlassen“ im Sinne eines Vertrauensverhältnisses an. Exemplarisch sind hierfür schwierige Expeditionen oder Bergsteigen. Menschen schließen sich zu einem gefährlichen Unternehmen zusammen, um das Risiko einer Gefährdung von Leib und Leben zu minimieren.

Abgrenzung Unglücks-/ Schicksalsgemeinschaft
Vom Begriff der Gefahrengemeinschaft sind Unglücks- und Schicksalsgemeinschaften (z.B. Schiffbrüchige) streng abzugrenzen. Eine Beistandspflicht besteht bei Bootsreisenden nicht, da der Eintritt der Gefahr unfreiwillig und rein zufällig erfolgt. Das Gefährdungsrisiko ist hier weitaus geringer und die Verhaltensanforderungen an den Einzelnen entsprechend niedriger.

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Vertragliche Übernahme von Obhutspflichten

Grundsätzlich können Obhutspflichten  auch durch vertragliche Vereinbarungen begründet werden. Der Arbeitsvertrag zwischen einem Bewachungsunternehmer und einem Wachmann, begründet ohne ausdrückliche Vereinbarung keine unmittelbare vertragliche Schutzpflicht des Wachmannes gegenüber den Eigentümern der bewachten Sachen. Eine konkludente Haftungsübernahme ist dem nach BGH-Rechtsprechung nicht zu entnehmen.