Die Gefahrenabwehr besteht aus der Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahrsituationen. Außerdem sollen Gefährdungen minimiert werden, die von einer Person oder Sache ausgehen. Die Gefahrenabwehr unterteilt sich in die innere und technische Sicherheit. Die innere Sicherheit wird von Polizei und Ordnungsbehörden gewährleistet. Inhalte sind die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung. Der Umfang der sachlichen Zuständigkeit der Polizei ist im Bundespolizeigesetz (BPolG) festgelegt.
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Im Bereich der technischen Sicherheit werden Maßnahmen getroffen, die von Maschinen ausgehende Gefahr der technischen Fehlfunktion zu reduzieren. Dies wird auf kommunaler Ebene von Feuerwehr, THW, sowie Hilfsorganisationen sichergestellt. Im Gegensatz zur Strafverfolgung sollen in der Gefahrenabwehr bereits im Vorfeld Gefährdungen verhindert werden. Ganz nach dem Präventionsprinzip soll es gar nicht erst zur Durchführung von Straftaten kommen. Die Gefahrenabwehr basiert auf den Ermächtigungsgrundlagen der Polizei. Die Ausgestaltung dieser Sonderrechte ist je nach Bundesland verschieden. Dies hängt ganz von den Polizei- und Ordnungsrechten ab. In Bayern etwa sind die Hürden für polizeiliche Eingriffe verhältnismäßig niedrig, während in Berlin verschärftere Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein müssen.