Bei Gefahr im Verzug ist die Polizei dazu ermächtigt, auch gegen den Willen des Hausrechtinhabers Hausdurchsuchungen durchzuführen. Der Begriff bezeichnet die Sachlage, wenn unmittelbar Schäden eintreten oder Beweismittel verloren gehen können, sofern keine Gegenmaßnahmen der zuständigen Behörde unternommen werden.