Kurzerklärung

Der Begriff „gefährliches Werkzeug“ stammt aus dem Strafrecht und wird im Zusammenhang mit Strafschärfungen in Diebstahldelikten, Raub und Körperverletzungen gebraucht. Je nach Kontext variiert dessen inhaltliche Bedeutung. 

Allgemein gilt, dass Werkzeuge nur solche Gegenstände sein können, die entweder tragbar sind (zum Beispiel Hammer, Axt, Knüppel) oder vom Täter in sonstiger Weise räumlich versetzt werden können (etwa ein Pkw). Dies führt zu der Frage, wann ein Werkzeug als gefährlich gilt.

Bedeutung bei Körperverletzungsdelikten

Die einfache Körperverletzung führt nach § 223 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Begeht der Täter die Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, verschärft sich die Strafe auf bis zu zehn Jahre, § 224 Abs. 1 StGB. Der höhere Strafrahmen ist durch die erhöhte Gefährlichkeit und Eskalationsgefahr bei der Tatbegehung gerechtfertigt.

Ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist jeder tragbare Gegenstand, der nach seiner konkreten Beschaffenheit und Verwendungsart im Einzelfall dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen bei einem anderen Menschen hervorzurufen. Die Norm erfasst also neben waffenähnlichen Gegenständen auch solche, die zunächst einmal „harmlos“ erscheinen, aber zur Anwendung von Gewalt zweckentfremdet werden könnten. 

So stellt zum Beispiel der „beschuhte Fuß“ ein gefährliches Werkzeug dar, wenn der Täter seinen Schuh im Einzelfall dazu benutzt, auf das Opfer einzutreten. Dabei ist grundsätzlich unerheblich, ob es sich um einen Absatzschuh, Lederschuh oder Sportschuh aus Stoff handelt. 

Bedeutung bei Diebstahldelikten

Auch im Zusammenhang mit Vermögensdelikten spielt der Begriff eine wichtige Rolle. Während der einfache Diebstahl gem. § 242 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, erhöht sich der Strafrahmen auf bis zu zehn Jahre, wenn ein gefährliches Werkzeug bei der Wegnahme des Diebesgutes bei sich geführt wird, § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

Die Anforderungen an das gefährliche Werkzeug sind nach der Rechtsprechung des BGH hier höher als bei der Körperverletzung. Umgekehrt genügt auch bereits das bloße Bei-sich-führen, also das bewusst gebrauchsbereite Tragen. Eine ausdrückliche Verwendung des bei-sich-geführten Werkzeuges ist nicht erforderlich. 

Nach der Rechtsprechung sind die Merkmale des § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt, wenn das Werkzeug eine „waffenähnliche Ersatzfunktion“ aufweist. Dazu zählen zum Beispiel Dolche, Messer, Schlagringe, etc.

Anders sieht es bei „unauffälligen“ Gegenständen aus. Schnürsenkel eines Schuhs könnten zwar zu Würgezwecken eingesetzt werden und gar das Leben eines anderen Menschen bedrohen. Diesem Alltagsgegenstand fehlt es jedoch an der Waffenähnlichkeit. 

Andernfalls mutierte die Qualifikation des § 244 StGB zum Regelfall und wäre immer erfüllt, wenn der Täter Schuhe trug. Ein solches Verständnis verstieße jedoch gegen die Grundüberlegung, demnach § 244 StGB besonders schwere Fälle und Skrupellosigkeit des Täters erfassen soll.

Bei Haushaltsmessern bejaht der BGH die Waffenähnlichkeit ab einer Klingenlänge von min. 45 Millimetern.

Bedeutung beim Raub

Schließlich wird das gefährliche Werkzeug noch beim schweren Raub in § 250 Abs. 1 StGB und § 250 Abs. 2 StGB erwähnt. Im ersten Absatz geht es um das Führen und im zweiten Absatz um die Verwendung des Gegenstandes. Diese unterschiedlichen Begehungsformen führen auch zu unterschiedlichen Begriffen. 

Hinsichtlich des Bei-sich-führen wird – wie beim schweren Diebstahl – auf die Waffenähnlichkeit abgestellt. Für das Verwenden ergeben sich dieselben Anforderungen der gefährlichen Körperverletzung, s.o.