Die Landesbauordnungen (LBO) einschließlich der Musterbauordnung (MBO) unterteilen in fünf Gebäudeklassen. Diese Klassifizierung ermächtigt die zuständige Baubehörde dazu, gegebenenfalls strengere Anforderungen an den Betreiber zu stellen oder Vergünstigungen zu gestatten.

 

Einteilung

Die Einteilung eines Gebäudes erfolgt in eine der fünf dargestellten Klassen. In § 2 MBO wird folgende Unterscheidung vorgenommen:

Gebäudeklasse 1:

a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2 und

b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude,

Gebäudeklasse 2:

Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2,

Gebäudeklasse 3:

sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m,

Gebäudeklasse 4:

Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m2,

Gebäudeklasse 5:

sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.

 

Höhe und Grundfläche

Die Höhe im Sinne der Musterbauordnung wird von der Fußbodenoberkante ausgehend gemessen. Der Begriff Grundfläche bezieht sich auf die „Brutto-Grundfläche“. Von der Brutto-Grundfläche bleiben die Abzüge von Wänden unberücksichtigt. Kellerräume werden jedoch nicht dazugezählt.