Garderoben an öffentlichen Veranstaltungen, Theatern, Bibliotheken der Diskotheken werfen Haftungsfragen auf. Nicht selten verschwinden Mäntel oder Taschen, die Besucher in die Obhut des Veranstalters gegeben haben. Dann stellt sich die Frage, ob der Geschädigte im Einzelnen einen Anspruch auf Entschädigung gegenüber dem Bevollmächtigten erheben darf. Um sich aus der Haftungsschlinge zu befreien, wird gerne ein Schild mit der Aufschrift „wir übernehmen keine Haftung“ montiert.

Rein rechtlich ist diese „Haftungsbefreiung“ als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) einzuordnen. Das sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die von einer Partei (dem Veranstalter) einseitig Gegenbeispiel der andern (hier der Besucher) gestellt werden. AGBs müssen grundsätzlich in verständlicher Sprache, deutlich sichtbar und mit der Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme angebracht werden. Ebenso müssen die Klauseln in mehrmaliger Verwendungsabsicht formuliert werden. Das heißt, dass sie nach Willen des Veranstalters nicht nur gegenüber einem bestimmten Kunden in einer bestimmten Situation Wirkung entfalten soll, sondern gegenüber einer unbestimmten Vielzahl von Fällen. Ob das dann tatsächlich auch erfolgt, ist unbeachtlich. In aller Regel sind diese Voraussetzungen mit Aufstellen des Hinweisschildes gegeben.

AGBs sind nicht nur formellen, sondern auch inhaltlichen Grenzen unterworfen. Der Veranstalter darf nicht beliebige Bestimmungen treffen und diese dann in einem „Roman“ aus AGBs verstecken. Ist eine Klausel derart ungewöhnlich, dass der Adressat nach Vertragszweck nicht damit rechnen muss, ist sie im Zweifel nichtig. Die Klausel ist selbst dann nichtig, wenn ihr vorher zugestimmt wurde. Ob die Haftungsbefreiung bei der Garderobe so ungewöhnlich ist, das man nicht damit rechnen muss, hängt davon ab, ob dafür bezahlt wurde oder nicht. Gebe ich einer anderen Person Geld für etwas, liegen gegenseitige vertragliche Pflichten vor. Das Gelingen der Hauptleitung (sicheres Verwahren der Jacke) kann nicht einfach infrage gestellt werden. Wird die Jacke gebührenpflichtig abgegeben, kann die Haftung nicht ausgeschossen werden. Bei einer kostenlosen Aufbewahrung ist wahrscheinlich ein Vertragsschluss zu verneinen. Vielmehr liegt eine Gefälligkeit von Seiten des Veranstalters vor. Unter diesen Umständen wäre die Haftungsbefreiung wirksam.