Kurzerklärung

Der juristische Ausdruck „Friedenspflicht“ ist im Zusammenhang mit Tarifverträgen und Maßnahmen des „Arbeitskampfes“ von Bedeutung. Vereinfacht gesagt beinhaltet die Friedenspflicht für Arbeitnehmerinnen und -nehmer das Gebot, zu bestimmten Zeiten bestimmte Arbeitskampfmittel zu unterlassen (vgl. § 74 Abs. 2 S. 2 BetrVG).

Absolute und relative Friedenspflicht

Im gesamten Tarifvertragsrecht gilt eine sogenannte relative Friedenspflicht. Danach sind während der gesamten Gültigkeitsdauer des Tarifvertrages solche Maßnahmen verboten, die nur das durchsetzen sollen, dass der Tarifvertrag ohnehin schon geregelt hat. 

Die relative Friedenspflicht ist eine ungeschriebene Pflicht. D.h. sie gilt innerhalb jeder tarifvertraglicher Bestimmung, ohne dass sie ausdrücklich von den Parteien erwähnt werden muss. 

Dagegen können durch die absolute Friedenspflicht auch solche Maßnahmen ausgeschlossen werden, welche einen Streitgegenstand außerhalb des Tarifvertrags betreffen. Zum Beispiel das Streikrecht oder Aussperrungen. Dieses „härtere Verbot“ muss von den Parteien ausdrücklich im Vertrag festgelegt werden.