Rechtliche Bedeutung
Als freiwilliger Unterwerfungsakt wird das Einverständnis einer Person bezeichnet. Die Person akzeptiert die Hausordnung und Vorschriften eines Unternehmens bei Betreten des unternehmenseigenen Gebäudes. Der freiwillige Unterwerfungsakt wird beispielsweise durch das Unterschreiben eines Besucherscheins oder einer Hausordnung rechtsgültig. Im Allgemeinen ist der freiwillige Unterwerfungsakt eine Voraussetzung dafür, ein bestimmtes Gelände betreten zu dürfen. In der Privatwirtschaft ist das Einverständnis einer Person erforderlich, um Personenkontrollen in Form einer Leibesvisitation vornehmen zu dürfen. Bei einer Leibesvisitation geht es weniger um die Feststellung einer Identität, sondern um das Überprüfen auf verbotene Gegenstände. Denn die Durchsuchung stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar (sogenannte Tabushäre). Ohne Zustimmung ist die Kontrolle rechtswidrig. Die Leibesvisitation ist an Flughäfen  und auf Großveranstaltungen wie Fußballspielen, Konzerten oder Festivals denkbar. 
Erklärung der Zustimmung
Der freiwillige Unterwerfungsakt kann durch ausdrückliche Erklärung oder durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Schlüssiges Verhalten meint eine Form der nonverbalen Kommunikation, bei dem der Handelnde durch sozialtypisches Verhalten sein Einverständnis erklärt. Ein klassisches Beispiel ist der Kauf einer Eintrittskarte: durch den Vertragsschluss mit dem Betreiber erklärt sich der Kunde auch automatisch mit den Hausregeln einverstanden.