Evakuierung
Als Flucht bezeichnet man das Fliehen vor Gefahren oder Bedrohungen. Das Ziel des Betroffen ist sich in Sicherheit zu bringen. Eine mögliche Fluchtursache ist beispielsweise ein Schadensfeuer. Im Brandfall soll die Flucht koordiniert ablaufen. Man verwendet hierfür den Begriff Evakuierung beziehungsweise Evakuation. In größeren Gebäuden ist es baurechtlich vorgeschrieben, dass Flucht- und Rettungswege ausreichend vorhanden sind. 
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Flucht aus dem Gefängnis
Wenn Häftlinge aus einem Gefängnis ausbrechen wollen, wird diese Tat in der Regel nicht verfolgt. Es wird argumentiert, dass aus der menschlichen Natur heraus ein psychischer Motivationsdruck und Handlungsdrang resultiert. Voraussetzung ist, dass kein weiteres Rechtsgut verletzt wird. In der Regel ist dies bei einem Ausbruchsversuch der Fall. So steht die Gefängnistür in den seltensten Fällen offen und die Freiheit wird mit Begehen krimineller Handlungen erzwungen (zum Beispiel § 223ff StGB (schwere) Körperverletzung, § 334 StGB Bestechung, § 239 StGB Bedrohung, § 239b StGB Geiselnahme, etc.).
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Flucht von Schuldnern
Flüchtet ein Schuldner vor noch offenen Zahlungen, stellt dies einen Arrestgrund dar. Das Arrestgericht kann als Maßnahme zur Sicherung der Zwangsvollstreckung den Arrest anordnen. Die Zwangsvollstreckung wird durch den Gerichtsvollzieher durchgeführt. Der Gerichtsvollzieher hat ein Sonderzugangsrecht. Das heißt, für ihn gelten nicht die Regeln der Hausordnung, wenn er eine Forderung oder in eine bewegliche Sache vollstreckt. Notfalls kann er sich durch gewaltsames Öffnen von Absperrvorrichtungen (Tür) Zugang zum Grundstück verschaffen.

Vorläufige Festnahme bei Fluchtgefahr
Wenn ein Straftäter auf frischer Tat von einem Sicherheitsmitarbeiter ertappt wird und Fluchtgefahr besteht, darf die Person festgehalten werden. Dabei sind die Voraussetzungen von § 127 Abs. 1 StPO zu beachten. Fluchtgefahr besteht, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sich der Täter einer Strafverfolgung zu entziehen versucht. Zum Beispiel durch räumliches Entfernen vom Tatort. Festes Anfassen oder Anpacken sind im Regelfall vom Umfang des § 127 Abs. 1 StPO gedeckt. Intensivere Eingriffe, welche etwa Körperverletzungen gegen den Flüchtenden beinhalten, sind nur in Ausnahmefällen bei besonders schweren Straftaten durch das Festnahmerecht erfasst.