Unter dem Begriffspaar „Falsche Verdächtigung“ bezeichnet man die Verbotsnorm § 164 StGB (Strafgesetzbuch). 

Die Norm untersagt es, eine andere Person wegen eines Deliktes anzuzeigen, obwohl man der Tatsache bewusst ist, dass der Betroffene das Delikt gar nicht begangen hat. Das Verhalten kann mit bis zu fünf Jahren Haft oder einer Geldstrafe sanktioniert werden.

Nach der Polizeilichen Kriminalstatistik aus dem Jahr 2016 wurden 16.762 Fälle falscher Verdächtigungen festgestellt. Dies entspricht einem Anteil von 0,3 % an allen zur Anzeige gebrachten Taten.