Grundsätze
Ein faktisches Arbeitsverhältnis wird auch als „fehlerhaftes Arbeitsverhältnis“ bezeichnet, denn es liegt ein fehlerhafter Arbeitsvertrag zugrunde. Der Arbeitsvertrag ist fehlerhaft, indem er von vornherein unwirksam gewesen ist oder durch eine Anfechtung rückwirkend nichtig ist. Man spricht dennoch von einem Arbeitsverhältnis in Vollzug, da der Vertrag in der Praxis durchgeführt wird. Eine Voraussetzung für das faktische Arbeitsverhältnis ist daher die vorhandene Vertragsschließung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Bei Nichtigkeit oder Anfechtung des Vertrags sind die vorher erbrachten Leistungen rückabzuwickeln. Grundgedanke des faktischen Arbeitsverhältnisses ist, dass ursprünglich Dienstleistungen des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber nicht zurückerstattet wurden. Ein gezahlter Lohn des Arbeitgebers hingegen musste vom Arbeitnehmer zurückgezahlt werden. Aus Gründen der Gleichberechtigung wurde daraufhin das faktische Arbeitsverhältnis geschaffen. Dadurch bekommt der Beschäftigte auch im Nachhinein seinen Lohn gezahlt. Die Folgen davon sind, dass der Angestellte für den Zeitraum des Urlaubs und der Lohnvergütung sozialversicherungspflichtig bleibt.
Ausnahmen
Die Grundsätze eines fehlerhaften Arbeitsvertrags sind nicht anwendbar, wenn einer der beiden Parteien um die Nichtigkeit des Arbeitsvertrags bewusst war. Eine weitere Ausnahme ist, wenn der Vertrag schwere Rechtsmängel aufweist. Darunter fasst man den „Verstoß gegen die guten Sitten“ oder den Verstoß gegen Strafgesetze. Das faktische Arbeitsverhältnis ist des Weiteren nicht gültig, wenn der Vertragsschluss durch Drohung oder Täuschung herbeigeführt wurde.