Die fachliche Eignung ist ein Begriff, der im Zusammenhang mit den Anforderungen an Ausbilder nach § 30 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) von Bedeutung ist. Demnach ist fachlich geeignet, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind, § 30 Abs. 1 BBiG. Die Anforderungen an die „erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten“ werden in Abs. 2 konkretisiert. 

Die fachliche Eignung wird im dritten Abschnitt des BBiG behandelt. Dieser Abschnitt beschäftigt sich mit der Eignung von Ausbildungsstätte und dem Ausbildungspersonal. Daher handelt es sich bei dem Begriff um ein Kriterium, anhand dessen sichergestellt werden soll, dass Auszubildende nur durch entsprechend qualifizierte Ausbilder ausgebildet werden können. Neben der fachlichen Eignung müssen Auszubildende auch persönlich geeignet sein, § 29 BBiG.

Das Berufsbildungsgesetz gilt übrigens nur für staatlich anerkannte Ausbildungen. Dazu gehören etwa: 

Nicht anerkannt sind zum Beispiel Fortbildungen zur Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft (GSSK).