Allgemeines
Die Exekutive bezeichnet auf Basis der Gewaltenteilung in einer Demokratie die ausführende Gewalt.
Die Rechte und Befugnisse in Deutschland dürfen in keinem Fall einer einzelnen Person zustehen. Ein System gegenseitiger Kontrolle verhindert Amtsmissbrauch und sorgt dafür, dass die Interessen der Allgemeinheit von gewählten Amtsinhabern vertreten werden, die durch das Volk in Form von Wahlen legitimiert sind. Die Befugnisse der einzelnen Gewalten sind in der Verfassung streng und präzise formuliert. So sind Zuständigkeiten genau definiert und der Handlungsrahmen der Exekutive klar vorgegeben. Eine moderne Demokratie besteht neben der Exekutive (ausführende Gewalt) aus der Legislative (gesetzgebende Gewalt) und der Judikative (rechtssprechende Gewalt).

Einfluss auf Gesetzgebung
Die E. ist der Verfassung nach dafür zuständig, die Beschlüsse der gesetzgebenden Gewalt auszuführen. Diese Aufgabe wird in Deutschland von der obersten politischen Spitze – der Regierung – mithilfe der Verwaltung erfüllt. Amtsmissbrauch, Korruption und der Bildung von Machtkartellen wird vorgebeugt, indem die einzelnen Staatsorgane unabhängig voneinander handeln (Prinzip der Gewaltenteilung). Die drei Gewalten sind dennoch miteinander verflechtet und bilden somit ein großes Ganzes. Dies wird in einem parlamentarischen Regierungssystem vor allem daran deutlich, als dass die E. bei der Gesetzgebung teilnimmt. So unterstützt in der Regel die Mehrheit aus der Legislative (Bundesrat und Bundestag) die Regierung. Alles in allem nimmt die ausführende Gewalt also einen beträchtlichen Einfluss auf die gesetzgebende Gewalt .

Zusammensetzung der Regierung
Die Bundesregierung setzt sich aus einem Bundeskanzler beziehungsweise einer Bundeskanzlerin an der Regierungsspitze und den Bundesministern zusammen. Zusammen bildet diese Konstellation das Bundeskabinett. Der Bundeskanzler hat eine hervorgehobene Stelle und wählt die einzelnen Minister selbst aus. Somit ist er/sie für die Bildung eines Kabinetts verantwortlich. Laut dem sogenannten Kanzlerprinzip legt der Regierungschef auch die Eckpfeiler der Regierungspolitik fest. Um vor einer Monopolisierung der Gewalt zu schützen, sind die Minister in ihrer Regierungsarbeit allerdings selbstständig und eigenverantwortlich. Dies bezeichnet man als Ressortprinzip. Durch Auftritte in der Öffentlichkeit oder im Bundestag kann sich ein einzelner Minister Rückhalt im Volk sowie bei anderen Politikern sichern und sich so eine starke Stellung verschaffen.

Entscheidungsprinzipien der Bundesregierung
Drei Prinzipien dienen dazu, dass die Regierung in der Lage ist Beschlüsse zu fassen und somit die eigene Handlungs- und Regierungsfähigkeit zu sichern. Diese Prinzipien lauten Kanzlerprinzip, Ressortprinzip und Kollegialprinzip. Die drei Arbeitsgrundsätze sollen die Arbeitsteilung im Kabinett erleichtern. Dem Kanzlerprinzip nach kann der Regierungschef die Geschäftsordnung beschließen und Geschäfte der Bundesregierung im Allgemeinen leiten. Das Ressortprinzip schützt Minister vor Eingriffen des Kanzlers in deren Arbeitsbereich. Zugleich beschränkt es die Macht der Ressortminister. Diese müssen gegenseitig darauf achten nur in Entscheidungen teilzuhaben, zu denen sie der Kanzler befugt. Kommt es innerhalb des politischen Geschehens zu Streit, agiert der Regierungschef gemäß dem Kollegialprinzip als Streitschlichter. Das Kabinett trifft dann die von der Mehrheit beschlossene Entscheidung.

Weitere Bestandteile der Exekutive
Neben der Bundesregierung, welche lediglich ein Unterglied der Exekutive darstellt und auch als Gubernative bezeichnet wird, gehören auch alle Verwaltungen der Länder und Kommunen zur Exekutive. Sämtliche Institutionen, die irgendwie an der Ausführung der Staatsgewalt beteiligt sind, fallen unter den Begriff. Dazu zählen die Vollzugsorgane wie Staatsanwaltschaft, Polizei, Justizvollzugsanstalt und Finanzamt. Weiterhin sind Zoll, Landräte und ehrenamtliche Kreistage Subgruppen der ausführenden Gewalt. Private Sicherheitsdienstleister sind mit keinem Hoheitsrecht ausgestattet und zählen daher nicht zur Exekutive.