Nach § 265 StGB stellt das Erschleichen von Leistungen eine Straftat dar. Der Strafbestand ist betrugsähnlich. Der Unterschied ist, dass keine Menschen getäuscht wurden.
                                                                                            
Objektiver Tatbestand
An objektiven Voraussetzungen muss eine unbefugte Inanspruchnahme (Erschleichung) einer Leistung gegeben sein. Zum Beispiel durch die ordnungswidrige Überwindung einer Kontrollstelle. Das Tatobjekt ist eine entgeltliche Leistung, dessen Wert sich in Zahlen darstellen lässt. Es gibt fünf Arten von Tatobjekten:

1. Leistung eines Automaten
Hierzu gehören Leistungsautomaten, jedoch keine Warenautomaten. Zu den Leistungsautomaten gehören, Spielautomaten, Schuhputzautomaten, Ferngläser an Aussichtspunkten, Waschautomaten und unter anderem Fotoautomaten. Werden Dinge aus einem Warenautomaten entwendet, spricht man von Diebstahl. Entscheidend ist, dass die Leistung wirklich vom Automaten erbracht wird und dieser nicht als Kasse oder Kontrollstelle fungiert.

2. Leistung eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes
Der Täter umgeht die sicherheitstechnischen Maßnahmen eines Telefonanbieters und nutzt dies für kostenlose Telefongespräche aus.

3. Beförderung durch ein Verkehrsmittel
Umstritten ist das reine „Schwarzfahren.“ Zwar erschleicht sich der Täter eine Leistung, doch technische Sicherheitsvorkehrungen eines Automaten werden nicht überwunden. Im Fall des Schwarzfahrens spricht für § 265 StGB, dass der Täter sich mit dem Anschein eines rechtmäßigen Benutzers umgibt, indem er durch unauffälliges Verhalten und dem Mitfahren den Anschein vermittelt ein rechtmäßiger Fahrkartenbesitzer zu sein.

4. Zutritt zu einer Veranstaltung
Der Täter verschafft sich über das Umgehen von Kontrolleinrichtungen illegalen Zutritten zu einer Veranstaltung (zum Beispiel Kino, Theater, Konzert). Als Hindernis genügt hierfür ein einfacher Zaun.

5. Zutritt zu einer Einrichtung
Der Täter verschafft sich Zutritt in kostenpflichtige Einrichtungen. Zum Beispiel in ein Museum, Schwimmbad oder einen Zoo.

Subjektiver Tatbestand
Für den subjektiven Tatbestand genügen zwei Voraussetzungen:
1. Vorsatz: der Täter beabsichtigt sein Handeln;
2. Absicht, das auszurichtende Entgelt zu umgehen.

Strafmaß
Das Strafmaß richtet sich nach Höhe und Schwere der Straftat. Das Erschleichen einer Leistung wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einem Bußgeld bestraft.