Kurzerklärung

Die Ermahnung ist eine Möglichkeit des Arbeitgebers, einen Arbeitnehmer im Wege seines Weisungs- und Direktionsrechts auf pflichtwidriges Verhalten aufmerksam zu machen. Eine Ermahnung hat keine rechtlich verbindlichen Folgen. Es ist kein Sanktionsmittel, sondern lediglich als Erinnerung an den Arbeitnehmer zu verstehen, dass dieser seinen Pflichten nachkommen soll. 

Begriff der Pfichtverletzung

Den Maßstab für eine Pflichtverletzung liefert in erster Linie der Arbeitsvertrag. Alles Wesentliche, was der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber für seinen Lohn schuldig ist, wird grundsätzlich durch den Arbeitsvertrag sowie Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsgesetze geregelt. Wenn der Arbeitnehmer die darin festgelegten Pflichten missachtet, liegt eine sogenannte Pflichtverletzung vor. Neben den geschriebenen Pflichten gibt es auch ungeschriebene Pflichten zu beachten. Ungeschriebene Pflichten sind solche Pflichten, die nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag oder Rechtsnormen erwähnt sind. Sie ergeben sich aus ungeschriebenen Geboten der allgemeinen Rücksichtnahme, Aufklärung und Information. Rechtlicher Bezugspunkt ist § 243 Abs. 2 BGB. 

Anwendungsfälle

Eine Ermahnung kommt bei geringfügigeren Pflichtverletzungen in Betracht. Zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer zu spät am Arbeitsplatz erscheinen ist oder eine Wachdienstleistung nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit ausführt (Handynutzung, Ablenkung, etc.). 

Bei schwerwiegenderen oder gehäuften Verstößen kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer abmahnen. Eine Abmahnung beinhaltet gravierendere Folgen. Auch eine Abmahnung erinnert daran, pflichtwidriges Verhalten zu unterlassen. Gleichzeitig ist sie notwendige Vorstufe zu einer Kündigung. Wer dem Arbeitnehmer kündigen möchte, muss es grundsätzlich vorher mit dem milderen Mittel einer Abmahnung versuchen. Denn mit dem Beruf hängt die Lebensgrundlage und das Sozialleben eng zusammen. Der Arbeitnehmer ist daher rechtlich schutzwürdig. Abmahnungen haben den Charakter einer Warnung und in Prozessen womöglich einen Beweischarakter. 

Überblick über arbeitgeberseitige Mittel nach ihrer Intensität aufsteigend

Allgemein könnte man die Handlungsmöglichkeiten des Arbeitgebers nach ihrer Intensität in folgende Rangfolge einordnen: 

  1. Rechtsunverbindliche Erinnerung
  2. Abmahnung
  3. Ordentliche Kündigung (d.h. fristgebundene Kündigung)
  4. Außerordentliche Kündigung (d.h. fristlose Kündigung)