Allgemeines

Unter Erfolg versteht man im Strafrecht die Bezeichnung für den Eintritt desjenigen Ereignisses, welcher durch eine Verbotsnorm gerade unterbunden werden soll. Der Begriff ist entgegen seines alttäglichen Verständnis nicht mit etwas „Positivem“ gleichzusetzen. Er beschreibt stattdessen die Vollendung eines Vergehens oder Verbrechens. 

Beispiel

Gemäß § 223 Abs. 1 StGB steht die Körperverletzung, also körperliche Misshandlung und Gesundheitsschädigung, unter Strafe. Der deliktische Erfolg der Norm tritt ein, wenn durch das Verhalten des Täters (zum Beispiel ein Faustschlag) eine körperliche Misshandlung herbeigeführt wird. 

Nach § 212 Abs. 1 StGB steht Totschlag unter Strafe. Der Erfolg tritt ein, wenn ein vom Täter verschiedener Mensch gestorben ist. 

Neben dem Erfolg erfordert der Tatbestand einer Strafnorm, dass der Täter den Erfolg durch eine kausale und ihm objektiv zurechenbare Handlung hervorrief und diesbezüglich auch Vorsatz aufwies. Ferner muss er rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben. 

Siehe auch: