Funktionsweise

Eine Elektroschockpistole beziehungsweise Taser wird als Elektroimpulswaffe bezeichnet und fällt in die Klasse der Feuerwaffen. Der Taser verschießt zwei Drähte, die mit Widerhaken ausgestattet sind und unter Strom stehen. Verfängt sich die Vorrichtung in der Zielperson, erleidet diese einen starken Stromschlag. Das Druckmittel ist üblicherweise Gas und in seltenen Fällen Schießpulver. Die Drähte werden zeitlich leicht versetzt abgeschossen, um die Trefferquote zu erhöhen. Dabei werden Geschwindigkeiten von ca. 180 Stundenkilometern erreicht.

Wirkung

Die Wirkung ist variabel und von einer Vielzahl von Faktoren abhängig. Treffen die Widerhaken auf Muskeln und Nerven nahe der Herzregion, kann dies den Tod der Zielperson zur Folge haben. Wird das Opfer hingegen an Kleidungsstücken getroffen, ist der Effekt deutlich gemindert. Im Durchschnitt durchdringen die Drähte Kleidungsschichten mit einer Dicke von maximal 5cm. Die Reichweite beträgt in der Regel 10m.

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Rechtliches

Der gewerbliche Handel mit Elektroschockern ist seit dem 01.01.2008 nur noch mit Ausnahmegenehmigung erlaubt. Für das Führen des Verteidigungsmittels ist mindestens ein kleiner Waffenschein und für den Besitz eine Waffenbesitzkarte erforderlich. Die Idee hinter der Konzeption des Tasers lag darin, ein Gerät zu erfinden, welches keine langfristigen Folgeschäden bei der Zielperson herbeiführt und der Betroffene beim Einsatz nur kurz außer Gefecht gesetzt wird.

In der Sicherheitsbranche ist das Führen einer Elektroschockpistole nur erlaubt, wenn das Personal die nötigen Dokumente besitzt und der Unternehmer ein waffenrechtliches Bedürfnis nachgewiesen hat. Die Mitarbeiter müssen außerdem zuverlässig sein. Die Zuverlässigkeit wird grundsätzlich angenommen. Ein Mitarbeiter ist unzuverlässig, wenn hierfür Indizien vorliegen. Dazu gehören begangene Straftaten, Mitgliedschaften in verfassungswidrigen Organisationen beziehungsweise Parteien oder das unsachgemäße Aufbewahren von Waffen oder Munition. Das Führen des Tasers ist nur bei Vorliegen einer entsprechend hohen Gefahr gestattet. Das Mittel darf nur zur Verteidigung eingesetzt werden. Die Verteidigungshandlung muss im Rahmen des Erforderlichen bleiben. Geht vom Angreifer nur eine geringe Gefahr aus, ist der Einsatz einer Elektroschockpistole unverhältnismäßig.