Standort

Unter der sogenannten Eingriffsverwaltung versteht man denjenigen Teil staatlicher Verwaltung, durch welchen in die rechtlich geschützten Interessen seiner Bürger eingreift. Verwaltung meint sämtliches staatliches Handeln, dass Teil der Exekutive ist und kein Regierungshandeln (Gubernative) darstellt. 

Dazu gehören im Allgemein zum Beispiel Bürgerdienste an öffentlichen Einrichtungen wie dem Finanzamt oder Rathaus. Oder die Gefahrenabwehr durch Polizei und Ordnungsämter. Der Oberbegriff Verwaltung wird wiederum unterschieden in eine Leistungs- und eine Eingriffsverwaltung. 

Rechtliche Besonderheit

Bei der Leistungsverwaltung leistet der Staat etwas an den Bürger. Er „tut ihm also etwas Gutes“, während Maßnahmen der Eingriffsverwaltung ein Recht verkürzen beschränken oder vollständig aufheben. 

Aus dem Rechtsstaatsprinzip gem. Art. 20 Abs. 3 GG folgt, dass Eingriffe einer gesetzlichen Grundlage bedürfen (Vorbehalt des Gesetzes). Danach muss jeder staatliche Eingriff auf einem Gesetz beruhen, dass von einem Parlament erlassen worden ist (formelles Gesetz). 

Daher sind beispielsweise die einzelnen Standardmaßnahmen der Polizeikräfte, Befugnisse eines Luftsicherheitsassistenten oder das Vollstreckungsverfahren durch eine Vielzahl von Gesetzen ausführlich geregelt. Vgl. zum Beispiel PolG NRW, LuftSiG oder das VwVG.