Einbrüche werden oftmals  im Zusammenhang mit Eigentumsdelikten verwirklicht (beispielsweise Diebstahl). Das Merkmal „Einbrechen“ ist ein strafverschärfendes Tatbestandsmerkmal und wird in § 243 Abs .1 Nr. 1 StGB definiert.

„In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter (…) zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält.“

Als Handlung muss gewaltsames Öffnen oder Erweitern eines Zugangs durch nicht unerheblichen Kraftaufwand vorliegen. Der Täter kann nur in Räume (siehe oben) einbrechen. Dies meint abstrakt gesprochen sämtliche Raumgebilde, die zum Betreten durch Menschen bestimmt und mit Vorrichtungen zur Abwehr versehen sind. Wohnungseinbruchdiebstahl ist nicht erfasst, obwohl es rein technisch zur Definition des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB passen würde. Das Delikt wird speziell in § 244 StGB geregelt. Im Jahr 2016 wurde als Reaktion auf die zunehmende Rate von Wohnungseinbruchdiebstählen beschlossen, dass das Strafmaß angehoben wird. Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.