Als Eigentümer wird der rechtmäßige Inhaber einer Sache bezeichnet. Der Eigentümer übt rechtmäßige und der Besitzer tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache aus. Der Erwerb des Eigentums erfolgt durch ein zulässiges Rechtsgeschäft, lang andauernden Eigenbesitz, durch Verarbeitung oder Vermischung mit einer anderen Sache oder durch das Aneignen herrenloser Sachen. Verschafft sich eine Person eine Sache rechtswidrig, begründet dies keine Eigentumsposition, sondern lediglich eine Besitzlage. Der Eigentümer kann den Anspruch auf einen Gegenstand im Streitfall mit einer Eigentumsklage durchsetzen und die Herausgabe gegenüber dem nicht zum Besitz berechtigten Besitzer verlangen. Bei einem unmittelbar gegenwärtigen Angriff darf der Eigentümer außerdem im Sinne der Notwehr sein Eigentum verteidigen.

Das Eigentum gehört zum persönlichen Schutzgebiet und es gilt daher das „Jedermannsrecht“. Des Weiteren ist der Schutz des Eigentums durch § 823 BGB und § 1004 BGB gegeben: wer schuldhaft fremdes Eigentum beschädigt oder zerstört, ist zum Schadensersatz verpflichtet. Wird das Eigentum durch eine fremde Person in ihrer Funktion beschädigt oder eingeschränkt, kann der Eigentümer vom Störer das Recht auf Unterlassen einklagen. Ein typisches Beispiel ist das Zuparken einer fremden Einfahrt, wodurch es zu Einschränkungen kommt.