Funktion und Problematik

Eine Durchsuchung dient dazu, beweiserhebliche Gegenstände im Zusammenhang mit Straftaten und der Gefahrenabwehr zu finden. Man unterscheidet in die Durchsuchung von Personen und Durchsuchung von Sachen (zum Beispiel Wohnungsdurchsuchung). Hinsichtlich der Durchsuchung von Personen ist zwischen einer Durchsuchung und Untersuchung zu unterscheiden. Eine Durchsuchung beschränkt sich auf ein oberflächliches Absuchen einer Person. Eine Untersuchung meint Maßnahmen, die sich auf das Körperinnere oder den Genitalbereich erstrecken. Eine Untersuchung greift deutlich stärker in das Persönlichkeitsgerecht des Betroffenen ein, welches gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein Grundrecht ist. Daher ist eine Untersuchung nur unter deutlich strengeren Voraussetzungen möglich. Doch auch eine Durchsuchung ist ein belastender Eingriff, welcher in zahlreiche Rechte des Betroffenen eingreift. Dazu gehört ebenfalls das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder speziell bei einer Wohnungsdurchsuchung die „Unverletzlichkeit der Wohnung“ gemäß Art. 13 Abs. 1 GG. 

Rechtliche Voraussetzungen einer Durchsuchung

Weil eine Durchsuchung immer intensiv in die Grundrechte einer anderen Person eingreift, ist sie nur unter strengen Voraussetzungen rechtlich durchführbar. Aus dem Rechtsstaatsprinzip, welches nach Art. 79 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 GG dem Grundgesetz „heilig“ ist, dürfen wesentliche Grundrechtseingriffe nur unter dem Vorbehalt eines formellen Gesetzes erfolgen. Damit wird letztlich die Gewaltenteilung gewahrt, weil das Gesetz vom Bundestag oder den Landesparlamenten gebilligt werden muss und so demokratisch legitimiert wird. 

Diesem Vorbehalt des Gesetzes kommt der Staat zum Beispiel durch die Polizeigesetze nach. So ist eine Durchsuchung von Personen oder Sachen ausführlicher Gegenstand des Sicherheits- und Ordnungsrechts. Die Vorschriften regeln möglichst detailliert die Voraussetzungen, Verfahrensvorschriften und den Umfang einer Durchsuchung. Jedes Bundesland hat sein eigenes Polizeigesetz, sodass die Voraussetzungen im jeweiligen Land leicht variieren können. In Berlin ist nach § 34 ASOG Bln eine Durchsuchung von Personen möglich, wenn: 

  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen,
  2. sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet.

Stärkere Maßnahmen wie die Wohnungsdurchsuchung sind nur möglich, wenn dies von einem Richter ausdrücklich angeordnet wurde oder „Gefahr im Verzug“ besteht. Gefahr im Verzug meint, dass eine Gefahr unmittelbar in einem tatsächlichen Schaden münden wird, wenn nicht umgehend Gegenmaßnahmen getroffen werden, also „höchste Eile“ geboten ist.

Durchsuchung durch private Sicherheitskräfte?

Private Sicherheitskräfte sind keine Träger von Hoheitsrechten. Die gegenüber PolizistInnen geltenden Bestimmungen sind nicht auf Wachleute nach § 34a GewO anwendbar. Eine gewerbliche Sicherheitskraft kann sich auf die Jedermannsrechte wie Notwehr, Notstand nach §§ 32ff. StGB und speziell auf das Hausrecht berufen. Durchsuchungen sind hoheitliche Rechte. Eine private Sicherheitskraft begeht möglicherweise den Tatbestand einer Amtsanmaßung nach § 132 StGB, wenn sie eine „amtliche Durchsuchung“ durchführt. 

Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Personen und Sachen jedoch in Augenschein genommen werden. Um Verwechslungen zur Durchsuchung und den Eindruck amtlichen Verhaltens zu vermeiden, ist es Wachleuten empfohlen, anstelle einer Durchsuchung die Begriffe „Kontrolle & Nachschau“ zu verwenden. 

Personen und Sachen (zum Beispiel Fahrzeuge oder Arbeitsgegenstände) können im Rahmen einer Zugangskontrolle begutachtet werden. Wenn etwa der Besucher oder Kunde ein Werksgelände oder eine Diskothek besuchen möchte, kann der Betreiber Bedingungen aufstellen. Zum Beispiel: „ich lasse dich nur rein, wenn ich vorher deinen Ausweis kontrollieren und deinen Rucksack auf gefährliche Gegenstände überprüfen darf“. Solche Kontrollen dürfen jedoch grundsätzlich nur mit Zustimmung des Betroffenen durchgeführt. Siehe unten Abschnitt Zwangskontrolle für einen Ausnahmefall. 

Sicherheitskräfte müssen dabei unbedingt Diskriminierungs- und Schikaneverbote und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Sie sollten den Eindruck willkürlicher Kontrollen vermeiden und eine kooperative Atmosphäre schaffen. Aus Respekt der Privatsphäre sollten Kontrollen an einem möglichst isolierten Bereich durchgeführt werden. Der Betroffene sollte vor Blicken unbeteiligter Personen geschützt werden. 

Werden verbotene Gegenstände entdeckt, beispielsweise Drogenfund bei einem Konzertbesuch, sollte die Sicherheitskraft die Sache nicht persönlich an sich nehmen, sondern im Beisein eines Zeugen in einen speziellem Behälter deponieren und die Polizei verständigen. 

Zwangskontrollen

Kontrollen entgegen einer Zustimmung der zu durchsuchenden Personen sind nur in absoluten Ausnahmefällen erlaubt. Solche Maßnahmen sind im Unterschied zu Hoheitsträgern eigentlich nur einvernehmlich möglich. Ausnahmsweise kann eine Zwangskontrolle jedoch durch Notstand nach § 34 StGB gerechtfertigt sein. Dies ist der Fall, wenn eine gegenwärtige rechtswidrige Gefahr besteht und die Durchsuchung verhältnismäßig ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Sicherheitskraft sieht, dass eine Waffe unerlaubt mitgeführt wird. Oder wenn der Wachperson mit einer Waffe gedroht wird.