Allgemeines

Unter dem Direktionsrecht versteht man im deutschen Arbeitsrecht die verschiedenen Möglichkeiten des Arbeitgebers, einem Arbeitnehmer Weisungen zu erteilen. Das Direktionsrecht ist ein Instrument, die Verpflichtungen des Arbeitnehmers zu konkretisieren und notfalls auch anhand von Sanktionen durchzusetzen. Das Direktionsrecht greift auf verschiedenen Ebenen (siehe dazu folgende Übersicht) und behandelt Fragen wie Arbeitszeit, arbeitsfreie Zeit, Arbeitsort oder den Inhalt der Arbeit. Das Direktionsrecht ist gesetzlich geregelt in § 106 GewO. Die Norm ist daher auch auf gewerbliche Tätigkeiten in der Wach- und Sicherheitsbrache nach § 34a GewO anwendbar. Es gilt nur im Rahmen eines Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnisses. Ein Arbeitsverhältnis gemäß § 611a BGB ist weisungsgebunden und zum Beispiel von einer freiberuflichen, selbstständigen Tätigkeit streng zu unterscheiden. 

Beispiele von Maßnahmen im Rahmen des Direktionsrechts

Maßnahmen, welche die berufliche Tätigkeit konkretisieren: 

Sanktionsmaßnahmen, welche der Durchsetzung von arbeitnehmerseitigen Pflichten dienen: 

Grenzen des Direktionsrecht 

Nach § 106 GewO muss der Arbeitgeber das Direktionsrecht nach „billigem Ermessen“ durchführen. Billig heißt im juristischen Sprachgebrauch so viel wie „gerecht“. Das Ermessen räumt dem Vorgesetzten zwar eine gewisse Flexibilität und Entscheidungsfreiheit ein. Diese findet ihre Grenzen in unbilligen, d.h. ungerechten Entscheidungen. Danach müssen beim Ermessen die Interessen des Betriebs mit den Folgen für den Arbeitnehmer abgewogen werden. Dessen Belange sind zu schützen. Dabei ist insbesondere auf die individuellen Umstände im Einzelfall Rücksicht zu nehmen. § 106 GewO erwähnt ausdrücklich, dass etwa auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen ist.

Weitere Grenzen ergeben sich aus der Rechtsordnung allgemein. Ein Arbeitgeber darf seine Mitarbeiter nicht zu illegalem Handeln zwingen. In diesem Fall steht der Sicherheitskraft ein Verweigerungsrecht zu. Ebenso sind sittenwidrige Handlungen gemäß § 138 BGB oder Schikane (§ 226 BGB) verboten. Außerdem darf nichts verlangt werden, was schlichtweg unmöglich ist (§ 275 BGB). 

Erweitertes Direktionsrecht

In Ausnahmefällen steht dem Arbeitgeber ein erweitertes Direktionsrecht zu. Grundsätzlich darf er nicht mehr Leistungen verlangen, als im Arbeitsvertrag niedergelegt sind. Daher darf der Arbeitnehmer zu Überstunden im Regelfall nicht „gezwungen“ werden. Ausnahmsweise darf der Betrieb dies jedoch verlangen. Ein sogenanntes erweitertes Direktionsrecht steht dem Arbeitgeber zur Schadensabwehr zu. Danach ist die Sicherheitskraft zu einem „Überschuss“ verpflichtet, soweit dies für die Abwehr eines erheblichen Schadens erforderlich ist und ihr ohne große Nachteile zugemutet werden kann (etwa bei einem Brand oder Unfall mit Personenschaden).