Bewachungsverordnung
Die Dienstnummer dient der Identifikation eines Mitarbeiters in der Wachbranche. Die Nummer wird individuell vergeben, sodass der Träger von übrigen Sicherheitskräften unterscheidbar ist. Nach Paragraf 11 der Bewachungsverordnung muss der Gewerbetreibende seinen Angestellten einen Dienstausweis aushändigen. Der Ausweis muss enthalten:
- Namen und Vornamen der Wachperson,Namen und Anschrift des Gewerbetreibenden,Lichtbild der Wachperson,Unterschriften der Wachperson sowie des Gewerbetreibenden, seines Vertreters oder seines Bevollmächtigten,Nummer des in der Bundesrepublik Deutschland oder einem EU-/EWR-Staat ausgestellten Personalausweises, Reisepasses, Passersatzes oder Ausweisersatzes oder Bezugnahme zu einem sonstigen amtlichen Ausweis- oder Identifizierungsdokument.
Tragepflicht
Mitarbeiter, die im Außendienst tätig sind müssen den Ausweis immer bei sich führen. Das Thema ist somit für Personen von herausragender Bedeutung, die
- öffentlich zugängliche Flächen bestreifen (Parks, Straßenverkehr),
- in Hausrechtsbereichen arbeiten,
- oder Einlasskontrollen durchführen (zum Beispiel in Diskotheken, Konzerthallen oder Stadien).
Beisichführen heißt, dass der Ausweis griffbereit ist und ohne zeitlichen Aufwand vorgezeigt werden kann. Neben dem Dienstausweis ist ein einfaches Schild deutlich sichtbar zu tragen. Auf dem Schild muss wahlweise der Name des Mitarbeiters oder eine Dienstnummer stehen. Die Nummern aller Mitarbeiter sind fortlaufend zu vergeben. Der Gewerbetreibende muss die Dienstnummer außerdem in ein Verzeichnis eintragen.