Unter einem Diensthund versteht man Hunde, welche die Anforderungen der DGUV Vorschrift 23 erfüllen und neben Wahrnehmungs- und Meldeaufgaben auch gegebenfalls zur Verteidigung und Abschreckung verwendet werden dürfen. 

Unfallverhütungsvorschriften allgemein

DGUV Vorschrift 23 ist eine Unfallverhütungsvorschrift und für das Wach- und Sicherheitsgewerbe von zentraler Bedeutung. Unfallverhütungsvorschriften stammen allgemein von den Berufsgenossenschaften (BG) und werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt. Die Besonderheit dieser Vorschriften besteht darin, dass sie von Branchenvertretern und keinem Parlament wie dem Bundestag stammen. Hintergrund dessen ist der Bedarf an praktischer Erfahrung. DGUV Vorschrift 23 regelt kleinteilig Anforderungen an gewerbliche Sicherheitsdienstleister.  Umfangreiche Kenntnisse können freilich nicht von Abgeordneten erwartet werden, sodass ausnahmsweise auf Vorschläge aus der Praxis zurückgegriffen wird. 

Anforderungen an Diensthunde

Das Thema Diensthunde ist in § 12 der DGUV Vorschrift 23 geregelt. Demnach dürfen nur geprüfte Hunde mit Hundeführern zu Wachtätigkeiten eingesetzt werden. Der Diensthundeführer muss über eine fachliche Eignung verfügen. Bei der Auswahl des Hundes ist darauf zu achten, dass Gefährdungen anderer Menschen ausgeschlossen sind. Hunde, die zur Bösartigkeit neigen können daher nicht eingesetzt werden. 

Mangels gesetzlich vorgegebener Inhalte existiert kein Ausbildungsberuf zum Hundeführer. Stattdessen können die notwendigen Qualifikationen durch Fortbildungen erlangt werden. Diese unterscheiden sich in ihrer Thematik je nach Einsatzbereich. So gibt es etwa Gebrauchshundprüfungen und Schutzhundprüfung von privaten Dienstleistern. Ferner werden bei der Bundespolizei und Bundeswehr Prüfungen von Diensthunden abgenommen. Wird der Hund lediglich zu Wahrnehmungs- und Meldezwecken eingesetzt, ist eine Prüfung entbehrlich.