Allgemeines

Diebstahl geringwertiger Sachen ist ein Antragsdelikt und wird daher nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt. Die Ausnahme ist, wenn ein großes öffentliches Interesse zur Verfolgung der Tat besteht. Der Begriff Diebstahl geringwertiger Sachen wurde in der Strafrechtsreform von 1975 eingeführt. Ziel ist, die Behörden von der großen Zahl an Bagatelldelikten zu entlasten. Ein sich häufig wiederholendes Beispiel für den Diebstahl geringwertiger Sachen ist der Ladendiebstahl. Der Einzelhandel beklagt dadurch Verluste in Milliardenhöhe. 2014 verzeichnete die Branche eine Inventurdifferenz von circa 3,9 Milliarden Euro.

Abgrenzung

Es gibt keine exakte Definition für den Begriff „Geringwertige Sache“. Die Abgrenzung zwischen geringwertig und nicht geringwertig ist der Rechtsprechung überlassen. Die Frage, ob ein bei einem Diebstahl entstandener Schaden gering ist, richtet sich nach objektiven Kriterien. Laut einem Urteil des OLG Frankfurt aus dem Jahr 2008 ist eine Sache als geringwertig anzusehen, wenn der Wert unter 50 Euro liegt. Dieser Richtwert erweist sich als gängige Praxis. Einzelne Stimmen setzen den Wert bei 30€, manche erst bei 100€ an. Wenn der Täter beim Diebstahl einer geringwertigen gestohlenen Sache von einem teuren Gegenstand ausgeht, ist das Maß der Geringwertigkeit überschritten, da der subjektive Tatbestand dem eines Diebstahls nicht geringwertiger Sachen entspricht. Umgekehrt ist ein geringwertiger Diebstahl nicht gegeben, wenn der Täter eine teure Sache fälschlicherweise für geringwertig hält.

Rechtsfolgen

Die Rechtsfolgen für Diebstahl geringwertiger Sachen sind nicht definiert, denn zu dieser Form von Diebstahl wurde kein eigener Strafbestand geschaffen. Der Täter bekommt in der Regel Hausverbot und muss eine Geldstrafe bezahlen.