Diebstahl mit Waffen stellt nach § 244 StGB eine Straftat dar. Beim bewaffneten Diebstahl wird zwischen Waffen im Sinne des Waffenrechts, gefährlichen Werkzeugen und sonstigen Gegenstände unterschieden.

Eine Waffe ist eine Sache, die zur Gewaltausübung gefertigt wurde und Körperverletzungen hervorrufen kann.  Als waffenähnlich können auch gewöhnliche Gegenstände gelten, wenn diese bei unsachgemäßer Verwendung ein Gefahrenpotential für Leib und Leben darstellen. Man spricht von gefährlichem Werkzeug. Im engeren Sinne zählen zum bewaffneten Diebstahl nach § 244 StGB nur Gegenstände, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung dazu in der Lage sind, einer Person erhebliche Verletzungen zuzuführen. Voraussetzung ist, dass beim Führen des Gegenstandes der Täter ein konkretes Verwendungsbewusstsein hat. Ein Einsatzwille muss nicht gegeben sein. Im Sinne des Waffenrechts gelten Schusswaffen, gekorene Waffen und technische Waffen als Waffe. Zu den sonstigen Werkzeugen zählen Gegenstände, die keine Verletzungen anrichten können. Diese Dinge sind objektiv ungefährlich. Dazu gehören beispielsweise Fußfesseln oder Knebelungsmittel. Auch Scheinwaffen gehören in die Kategorie der sonstigen Gegenstände. Als Scheinwaffe werden Gegenstände bezeichnet, die ein Gefahrenpotential bloß vortäuschen können.

Bereits der versuchte Diebstahl mit Waffen ist strafbar. Als Strafmaß für bewaffneten Diebstahl gilt nach § 244 StGB Abs. 1 eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. In minderschweren Fällen kann die Strafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren betragen.