ÜbersichtDGUV Vorschrift 23 ist eine Unfallverhütungsvorschrift und Grundlage für die Ausübung einer Tätigkeit im Wachschutz und zum Ausüben von Tätigkeiten in der Sicherheit. DGUV Vorschrift 23 besteht aus 29 Paragraphen und ist in fünf Kapitel gegliedert:1. Geltungsbereich

2. Gemeinsame Bestimmungen

3. Besondere Bestimmungen für Geldtransporte

4. Ordnungswidrigkeiten

5. Inkrafttreten

Die Kapitel beinhalten die für Unternehmer und Arbeitnehmer geltenden Schutzziele zur Verhinderung von Unfällen am Arbeitsplatz. Unternehmer sind dazu verpflichtet, Gefahren zu vermeiden beziehungsweise Gefahrenstellen ausreichend abzusichern. Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass nur berechtigte und angemessen qualifizierte Angestellte eine Tätigkeit in der Sicherheit ausüben. Durch Dienstanweisungen werden den Arbeitskräften Verhaltensmaßnahmen und die Weitergabe von Mängeln und Gefahren vermittelt (§ 4). Die Einhaltung der Vorschrift 23 ist unabdingbar. Es gilt zudem ein absolutes Verbot berauschender oder alkoholischer Mittel vor und während der Arbeitszeit (§ 5).

Das Kapitel „Gemeinsame Bestimmungen“ stellt den mit Abstand größten Teil der Vorschrift 23 dar. Die Paragraphen 2 bis 23 beinhalten unter anderem die Ausrüstung einer Sicherheitskraft, das Führen von Hunden und Schusswaffen sowie die Aufbewahrung von Munition und die Haltung von Wachhunden.

dghfmj,kjh,gm

Dienstanweisung

Nach § 4 DGUV Vorschrift 23 (früher BGV C7) ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Tätigkeiten eines Mitarbeiters in der privaten Sicherheitsbranche anhand von Dienstanweisungen zu konkretisieren. Der Dienstanweisung kommt somit eine grundlegende Rolle zuteil. Sie verpflichtet den Beschäftigten zur Erfüllung seiner aus dem Bewachungsvertrag resultierenden Leistungspflichten. Nach § 4 Abs. 2 DGUV Vorschrift 23 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass das Wach- und Sicherungspersonal anhand der Dienstanweisungen vor Aufnahme der Tätigkeit und darüber hinaus regelmäßig unterwiesen wird. Außerdem ist das sicherheitsgerechte Verhalten bei besonderen Gefahren soweit wie möglich zu üben. Zu Beginn einer Tätigkeit in der Sicherheitsbranche ist eine Einweisung erforderlich. Der Gewerbetreibende hat dafür Sorge zu tragen, dass die Mitarbeiter über Inhalt und Zweck der Dienstanweisung aufgeklärt werden. Die Unterweisung dient dazu, die Kenntnisse aufzufrischen und das Sicherheitsbewusstsein zu schärfen. Es wird empfohlen, dies einmal jährlich durchzuführen.

Hier gibt es weiterführende Infos zum Thema Dienstanweisung:

https://marktplatz-sicherheit.de/portfolio/dienstanweisung/

Verbot berauschender Mittel

Vor und während der Arbeitszeit ist der Konsum berauschender Mittel (Alkohol und Drogen) untersagt. Gemäß § 5 DGUV Vorschrift 23 muss der Beschäftigte nüchtern sein. Das Verbot berauschender Mittel wird üblicherweise durch eine allgemeine Dienstanweisung (siehe oben) konkretisiert.

dghfmj,kjh,gm

Gefahren am Arbeitsplatz

In den §§ 6 bis 9 DGUV Vorschriften werden grob Gefahren behandelt, die am Arbeitsort einer Sicherheitskraft auftreten können und was dagegen getan werden muss. Der Unternehmer darf Wach- und Sicherungsaufgaben nur übernehmen, wenn vermeidbare Gefahrstellen im jeweiligen Objektbereich beseitigt oder ausreichend abgesichert werden. Bei besonderen Gefahren ist sicherzustellen, dass der Beschäftigte darüber rechtzeitig informiert wurde.

dghfmj,kjh,gm

Ausrüstung des Sicherheitspersonals

Erwähnenswert ist § 10 DGUV Vorschrift 23, worin die Ausstattung von Sicherheitspersonal geregelt wird. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass sich die erforderlichen Einrichtungen, Ausrüstungen und Hilfsmittel in ordnungsgemäßem Zustand befinden und dass das Wach- und Sicherungspersonal in deren Handhabungen unterwiesen ist. Der Unternehmer hat seine Angestellten bei Dunkelheit mit Handleuchten auszustatten. Die Beschäftigten wiederum stehen in der Verantwortung, die zur Verfügung gestellten Sachmittel bestimmungsgemäß zu nutzen.

dghfmj,kjh,gm

Wachhunde

Die §§ 12 bis 17 DGUV Vorschrift 23 regeln das Halten, Führen und den Transport von Wachhunden. Als Wachhund dürfen nur geprüfte Hunde mit Hundeführern eingesetzt werden. Hunde, die für die Aufgabe nicht geeignet sind, die zur Bösartigkeit neigen oder deren Leistungsstand nicht mehr gegeben ist und die dadurch Personen gefährden können, dürfen nicht eingesetzt werden. Werden Hunde in Zwingern oder Zwingeranlagen gehalten, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Zwinger so beschaffen und ausgestattet sind, dass eine Einzelhaltung aller Hunde ermöglicht wird. Als Hundeführer dürfen nur Versicherte eingesetzt werden, die entsprechend unterwiesen worden sind und dem Unternehmer ihre Befähigung nachgewiesen haben.

dghfmj,kjh,gm

Vor jeder Kontaktaufnahme mit einem Hund haben sich die vom Unternehmer hierzu beauftragten Versicherten in geeigneter Weise davon zu überzeugen, dass der Hund folgsam und nicht aggressiv ist. Andernfalls ist der Direktkontakt zu unterlassen und der Hund nicht einzusetzen. Die Befestigung der Führleine am Körper des Hundeführers sowie am Fahrrad oder Moped ist untersagt. Eine Hundeführung ohne Führleine darf nur in Objektbereichen erfolgen, in denen eine Begegnung mit Dritten nicht zu erwarten ist. Bei einer Begegnung mit Dritten ist der angeleinte Hund fest an der kurzen Leine so zu führen, dass er Dritte nicht erreichen kann. Beim Transport in Kfzs muss darauf geachtet werden, dass Transportbereich und Fahrgastbereich räumlich voneinander getrennt sind.

dghfmj,kjh,gm

Schusswaffen

In §§ 18 bis 22 DGUV Vorschrift 23 wird der Umgang mit Schusswaffen geregelt. Der Unternehmer hat unter Beachtung der waffenrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen, dass eine Ausrüstung des Wach- und Sicherungspersonals mit Schusswaffen nur dann erfolgt, wenn er dies ausdrücklich anordnet. Es dürfen nur Versicherte mit Schusswaffen ausgerüstet werden, die nach dem Waffenrecht zuverlässig, geeignet und sachkundig sowie an den Waffen ausgebildet sind. Die Schusswaffen müssen amtlich geprüft sein und ein in Deutschland anerkanntes Beschusszeichen tragen. Das Bereithalten und Führen von Schreck- oder Gas-Schusswaffen ist bei der Durchführung von Wach- und Sicherungsaufgaben unzulässig.